Aussagenotstand
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 18:20Zwangslage von Zeugen, die durch eine wahrheitsmäßige Aussage sich selbst oder einen Angehörigen belasten müssten.
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
Zwangslage von Zeugen, die durch eine wahrheitsmäßige Aussage sich selbst oder einen Angehörigen belasten müssten.
Überblick
§ 157 StGB sieht seinerseits einen Strafmilderungsgrund vor, der die Zwangslage von Zeugen berücksichtigt, die durch eine der Wahrheit entsprechenden Aussage sich oder einen Angehörigen belasten würden.1
Fraglich ist in diesem Zusammenhang nun, ob der Begriff der Angehörigen, der grundsätzlich in § 11 I Nr. 1 StGB normiert und definiert ist, erweitert werden soll, um im Rahmen einer Analogie auch andere nahestehende Personen bei § 157 StGB berücksichtigen zu können.
Eine solche Regelung, die auch nahestehende Personen unter den Aussagenotstand subsumiert, ist Sache des Gesetzgebers.2
Rechtssicherheit
Aus Gründen der Rechtssicherheit stellt § 157 StGB allein auf die formale Stellung und nicht auf die tatsächliche Verbundenheit der Beteiligten ab. Er gilt daher auch nicht für nicht-eheliche und nicht-lebenspartnerschaftliche Partnerschaften.3
Keine Regelungslücke
Dass bei § 157 StGB – abweichend von § 35 StGB – die sonst dem Täter nahestehenden Personen nicht genannt und mithin nicht einbezogen sind, muss ebenso wie bei § 258 VI StGB als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Es mangelt mithin an einer planwidrigen Regelungslücke, sodass eine Analogie des § 157 StGB verwehrt bleibt.4
Dem Gesetzgeber der heutigen Fassung des § 157 StGB war die Dimension, die die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft angenommen hat, nicht bewusst.2
Vergleich mit anderen, ähnlichen gesetzgeberischen Wertungen.
Vor allem die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft weist gegenüber dem von § 11 I Nr. 1a StGB in den Begriff der Angehörigen einbezogenen Verlöbnis eine vergleichbare emotionale Beziehung auf. Sie ist äußerlich ebenso deutlich strukturiert und damit beweismäßig erfassbar, wie das Verlöbnis selbst.
Auch § 11 I Nr. 1b StGB, der Pflegeeltern und Pflegekinder mit einbezieht, macht deutlich, dass der Begriff der Angehörigen strukturierte Lebensgemeinschaften nicht-familiärer Art umfasst.3
Nahestehenden Personen steht schon kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Zudem spricht für eine analoge Anwendung, dass nahestehende Personen nach den Prozessordnungen auch kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und sie somit der Zwangslage gar nicht entkommen können.4
Überblick
§ 157 StGB sieht seinerseits einen Strafmilderungsgrund vor, der die Zwangslage von Zeugen berücksichtigt, die durch eine der Wahrheit entsprechenden Aussage sich oder einen Angehörigen belasten würden.1
Fraglich ist in diesem Zusammenhang nun, ob der Begriff der Angehörigen, der grundsätzlich in § 11 I Nr. 1 StGB normiert und definiert ist, erweitert werden soll, um im Rahmen einer Analogie auch andere nahestehende Personen bei § 157 StGB berücksichtigen zu können.
Die Ansichten und ihre Argumente
Eine solche Regelung, die auch nahestehende Personen unter den Aussagenotstand subsumiert, ist Sache des Gesetzgebers.3
Rechtssicherheit
Aus Gründen der Rechtssicherheit stellt § 157 StGB allein auf die formale Stellung und nicht auf die tatsächliche Verbundenheit der Beteiligten ab. Er gilt daher auch nicht für nicht-eheliche und nicht-lebenspartnerschaftliche Partnerschaften.4
Keine Regelungslücke
Dass bei § 157 StGB – abweichend von § 35 StGB – die sonst dem Täter nahestehenden Personen nicht genannt und mithin nicht einbezogen sind, muss ebenso wie bei § 258 VI StGB als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Es mangelt mithin an einer planwidrigen Regelungslücke, sodass eine Analogie des § 157 StGB verwehrt bleibt.5
Dem Gesetzgeber der heutigen Fassung des § 157 StGB war die Dimension, die die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft angenommen hat, nicht bewusst.7
Vergleich mit anderen, ähnlichen gesetzgeberischen Wertungen.
Vor allem die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft weist gegenüber dem von § 11 I Nr. 1a StGB in den Begriff der Angehörigen einbezogenen Verlöbnis eine vergleichbare emotionale Beziehung auf. Sie ist äußerlich ebenso deutlich strukturiert und damit beweismäßig erfassbar, wie das Verlöbnis selbst.
Auch § 11 I Nr. 1b StGB, der Pflegeeltern und Pflegekinder mit einbezieht, macht deutlich, dass der Begriff der Angehörigen strukturierte Lebensgemeinschaften nicht-familiärer Art umfasst.8
Nahestehenden Personen steht schon kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Zudem spricht für eine analoge Anwendung, dass nahestehende Personen nach den Prozessordnungen auch kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und sie somit der Zwangslage gar nicht entkommen können.9