Schema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Völlige Belanglosigkeit liegt nur vor, wenn für Schäden dieser Art (bei objektiver ex-ante-Betrachtung) üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
b) Unfallbeteiligter
c) Entfernen vom Unfallort
Der Unfallort ist die Stelle, an der der Unfall sich ereignet hat, wobei der gesamte Unfallablauf vom Beginn bis zum Ende (wozu auch noch das Zum-Stillstand-Kommen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit gehört).
d) Ohne Ermöglichung von Feststellungen (Nr. 1) ODER
Grundsätzlich kommt jede sich am Unfallort befindende oder innerhalb der Wartefrist hinzukommende Person als „feststellungsbereite Person“ in Betracht. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Personen zur Durchführung der Feststellungen zugunsten aller Beteiligten sowie des Geschädigten und zur Weitergabe der Feststellungen an den Geschädigten auch tatsächlich bereit und in der Lage sind.
e) angemessene Wartezeit (Nr. 2)
f) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
g) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. § 142 IV StGB
V. Ergebnis