§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. 

Schema zur Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums, § 120 BGB

I. Anfechtungsgrund

Übermittlungsirrtum bei Einsetzung eines Boten (§ 120 BGB)

Von einem Übermittlungsfehler spricht man, wenn ein Bote eine Erklärung unbewusst falsch übermittelt.

II. Anfechtungserklärung § 143 BGB

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.

III: Anfechtungsfrist

unverzüglich (§ 121 BGB)

IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)

V. Rechtsfolgen

1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Ex tunc bedeutet "von Anfang an".

2. Schadensersatz (§ 122 BGB)

3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)

Vorlesung: 
BGB AT
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Zweittitel: 
Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums, § 120 BGB
Video URL: 
https://media.jura-online.de/media/video/00003415_promo.mp4

Übermittlungsfehler [§ 120]

Von einem Übermittlungsfehler spricht man, wenn ein Bote eine Erklärung unbewusst falsch übermittelt.

Quelle: 
Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 25 Rn. 54.
Paragraphen: 
§ 120 BGB
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
BGB AT

Anfechtungserklärung

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist (§ 121 BGB) - idR ohne schuldhaftes Zögern - vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist.
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Anfechtungserklärung vorliegt.
Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich.

Quelle: 
MüKo-BGB/Busche, 6. Auflage München 2012, § 143, Rn. 4; Köhler, BGB AT, 47. Auflage München 2023, § 7 Rn. 76.
Paragraphen: 
§ 143 BGB
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
BGB AT
Stichwortverzeichnis: