Vorteilsgewährung, § 333 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter

b) Amtsträger als Vorteilsnehmer

c) Tathandlung

aa) Vorteil

bb) Anbieten, versprechen, gewähren

d) Unrechtsvereinbarung (für die Dienstausübung)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuldhaftigkeit

IV. Ergebnis

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