Schema zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

I. Zuständigkeit der Bundesverfassungsgerichts

Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, § 90 I BVerfGG

Jedermann = Derjenige, der Träger eines in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann. 

III. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

1. Beschwerdeführer muss geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein.

2. Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Bei Einzeilakts- und Urteilsverfassungsbeschwerden ist auch eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht möglich. 

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG

Jeder Akt öffentlicher Gewalt

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II S. 1 BVerfGG

Ausschöpfen des konkreten Rechtswegs.

VI. Subsidiarität

VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG

1. schriftlich, § 23 I, 92 BVerfGG

2. einen Monat, § 93 I BVerfGG

3. ein Jahr, § 93 II BVerfGG

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