Schema zur Rückwirkung
Echte Rückwirkung:
wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm mit ihrer Verkündung gültig geworden ist. Gefragt wird danach, ob diese Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen).
Grundsatz: Zulässigkeit (-)
Ausnahmen:
1. Betroffener musste mit der Regelung rechnen
2. geltendes Recht ist unklar und verworren
3. kein schützenswertes Vertrauen in Rechtschein einer ungültigen Norm
Unechte Rückwirkung:
Das Gesetz wirkt nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist einer Norm insoweit eigen, als sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht
Grundsatz: Zulässigkeit (+)
Ausnahme:
Unverhältnismäßigkeit
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