Schema zur Begründetheit Verfassungsbeschwerde bzgl. der Menschenwürde aus Art. 1 I GG
A. Schutzbereich betroffen
I. Sachlicher Schutzbereich
Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Mensch wegen seines Menschseins zukommt (vgl. BVerfGE 87, 209 (238). IdR aber Negativbestimmung des Menschenwürdebegriffs.
II. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann
B. Eingriff
Ein Eingriff in die Menschenwürde liegt vor, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zu einer vertretbaren Größe herabgewürdigt wird (sog. Objektformel). Der Mensch wird seiner Subjektqualität als selbstbewusster, selbstverantwortlicher, sich selbst entfaltender Mensch beraubt
Eingriff in den Menschenwürdegehalt kann nicht gerechtfertigt werden. (Wortlaut :“ Die Würde des Menschen ist unantastbar.“)
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