Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Art. 12 I GG: Beruf = jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (Berufswahlfreiheit / Berufsausübungsfreiheit). 

II. Persönlicher Schutzbereich 

1. Grundrechtsfähigkeit

2. Grundrechtsberechtigung

3. Grundrechtsmündgikeit 

B. durch Eingriff

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkungsmöglichkeit

Drei-Stufen-Theorie:

1. Stufe: Berufsausübungsregelung 
2. Stufe: Berufswahlregelung mit subjekiven Zulassungsvoraussetzungen 
3. Stufe: Berufswahlregelung mit objektiven Zulassungsvoraussetzungen

II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt

1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) formell

b) materiell

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

 

(aaa) Legitimer Zweck
1. Stufe: Schutz eines Gemeinschaftsgutes
2. Stufe: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes
3. Abwehr schwerer nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut.

(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 

2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt

Akt bedarf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck
1. Stufe: Schutz eines Gemeinschaftsgutes
2. Stufe: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes
3. Abwehr schwerer nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut.

(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Aktes

d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

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