Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
In seltenen Fällen ist auch zu prüfen, ob dem Mandanten ein Rechtsbehelf gegen ein vom Gericht ergangenes Urteil (Punkt I.) oder einen vom Gericht ergangenen Beschluss (Punkt II.) zusteht. Auch hier lässt sich die Klausur wieder in ein Gutachten und einen praktischen Teil aufteilen.
I. Berufungszulassungsverfahren
1. Gutachten
Im Gutachten ist zuerst festzustellen, dass das VG die Berufung nicht gem. § 124a I 1 iVm § 124 II Nr. 3, Nr. 4 VwGO zugelassen hat. Erst dann ist in die eigentliche Prüfung einzusteigen:
a. Zulässigkeit des Antrags
aa. Verwaltungsrechtsweg § 17a V GVG (idR nicht prüfen)
bb. Statthaftigkeit §§ 124a IV 1, 124 I VwGO
„Gegen das am (Datum) erlassene Urteil vom VG (Stadt), Az. XY ist die Berufung nach §§ 124a IV S. 1, 124 I VwGO das statthafte Rechtsmittel.“
Inkorrekte Entscheidung (z.B. Urteil ergeht als Beschluss)
Kann mit beiden Rechtsbehelfen (Berufung oder Beschwerde) angegriffen werden (+)
cc. Form § 124a IV 2 – 3 VwGO
dd. Frist § 124a IV 1 VwGO
- Berufungsantrag = 1 Monat nach Zustellung des Urteils beim VG, das Urteil erlassen hat.
- Berufungsbegründung = 2 Monate nach Zustellung des Urteils beim OVG!
ee. Beschwer
ff. Rechtsmittelberechtigung §§ 124 I, 125 I, 63 VwGO
= erstinstanzlich Beteiligte
gg. Darlegung Zulassungsgründe § 124a IV 4 & 5 VwGO
(Sofern sich Sachverhalt erledigt hast, ist die Erhebung einer FFK ggf. zweckmäßiger)
b. Begründetheit des Antrags
„Der Antrag ist begründet, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO vorliegt.“
Beachte insbesondere folgende Gründe:
- Nr. 1: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
neue Tatsachen oder veränderte Rechtslage berücksichtigen?
Daher ist auch Vortrag zuzulassen, der erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden können
- Nr. 5: Verfahrensmangel
- mangelhafte Sachaufklärung durch Gericht
- Verletzung rechtlichen Gehörs (nicht allein wegen Heilungsmöglichkeit)
Beispiel:
Beachte: Doppelte Kausalität erforderlich!
= Falsche Entscheidung muss auf Verfahrensmangel beruhen und der Verfahrensmangel muss gleichzeitig für den Ausgang des Berufungsverfahrens von Bedeutung sein.
c. Zweckmäßigkeitserwägungen
- Pro
§ 84 II Nr. 2 VwGO idR rechtsschutzintensiver
- Kontra
Aber Gericht hat sich schon Meinung idR schon gebildet, sodass Antrag nach § 84 II Nr. 2 VwGO ggf. verzögernd wirkt
2. Praktischer Teil
Rubrum und Aufbau der Begründung wie im praktischen Teil unter B. Klageverfahren, aber mit dem Antrag:
„Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG X vom (Datum), AZ. … wird zugelassen.“
Beachte: Die Zulassungsgründe müssen aus dem Schriftsatz ersichtlich werden.
II. Beschwerdeverfahren
1. Gutachten
a. Zulässigkeit des Antrags
aa. Statthaftigkeit § 146 I VwGO
„Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des VG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters statthaft, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind.“
Bei der vom Gericht ergangenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 80 V VwGO. Hiergegen ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf § 146 I, IV VwGO
Beachte: Unstatthaftigkeit der Beschwerde in den Fällen von § 146 II - III und 152 I VwGO.
bb. Form § 147 I VwGO
cc. Frist § 147 I, II VWGO
Zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
dd. Form + Fristgerechte Begründung
Nur erforderlich, soweit Beschwerde gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhoben wird § 146 IV VwGO.
Beachte: Anforderungen an den Antrag § 146 IV S. 3 VwGO
ee. Beschwerdebefugnis § 146 I VwGO
ff. Beschwer
gg. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
b. Begründetheit des Antrags
„Der Antrag ist begründet, soweit die angefochtene Entscheidung formell und/ oder materiell rechtswidrig ist.“
Beachte: Im Rahmen der Prüfung sind wie bei der Berufungsprüfung neue Tatsachen und Beweismittel zulässig und zu berücksichtigen!
2. Praktischer Teil
Für den praktischen Teil kann auf oben verwiesen werden. Ein möglicher Antrag könnte lauten:
„...beantrage ich,
unter Aufhebung des Beschlusses des VG X vom (Datum), AZ. … die aufschiebende Wirkung der der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom (Datum) hinsichtlich Ziffer X anzuordnen und hinsichtlich Ziffer Y wiederherzustellen.“
Beachte: Darlegungsanforderungen in der Sachverhaltsdarstellung zur Zulässigkeit der Beschwerde s. o. !