B-Gutachten

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Im B-Gutachten, welches teilweise auch prozessuales Gutachten genannt wird, werden neben den prozessualen Anklagevoraussetzungen auch weitere Maßnahmen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens geprüft

I. Sachliche Zuständigkeit (immer)

Erstinstanzlich sind in der Regel die Amts- oder Landgerichte zuständig. In seltenen Fällen ist nach § 1 StPO iVm § 120 GVG auch das Oberlandesgericht zuständig. Da es sich hierbei um bestimmte – nicht prüfungsrelevante – Delikttypen für Staatsschutzsachen geht, wird im Folgenden nur auf die Prüfungsrelevanten Zuständigkeiten eingegangen.

Amtsgericht

Strafrichter:
  • § 1 StPO iVm §§ 24 I S. 1, II, 25 Nr. 2, 28 GVG
  • Bis 2 Jahre Freiheitsstrafe + kein Verbrechen (darf aber bis zu 4 Jahre verurteilen!)
  • Privatklagedelikte § 374 StPO
Schöffengericht:
  • § 1 StPO iVm §§ 24 I S. 1, II, 25 Nr. 2, 28 GVG
  • 2 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe oder Verbrechen. Verurteilt werden darf bis maximal 4 Jahre.

Landgericht

Große Strafkammer:
  • § 1 StPO iVm §§ 24 I Nr. 2, 74 I GVG
  • Verurteilung von über 4 Jahren
Schwurgericht:
  • §§ 13, 17 S. 2, 21, 22, 23, 28 I StGB
  • Katalogtat (idR = Taten mit Todesfolge).

Strafrahmenverschiebung

Beachte bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bereits mögliche zu Trage kommende Strafrahmenverschiebungen. In Betracht kommen:

Vertypte Strafmilderungsgründe: §§ 13, 17 S. 2, 21, 22, 23, 28 I StGB
Minderschwere Fälle:
(= nach Gesamtwürdigung passt Regelstrafrahmen nicht)
Deliktsabhängig (z.B. § 250 III StGB)

Prüfungsstandort

„Strafe“ oder „Strafzumessung“ im materiellen Gutachten. Beachte hier die Differenzierung zwischen § 21 und § 20 StGB! Als vertypter Strafmilderungsgrund ist § 21 StGB im Rahmen der Strafe bzw. Strafzumessung zu prüfen. § 20 StGB hingegen unter „Schuld“ !

Aufeinandertreffen von Milderungsgründen

Vertypte Strafmilderung + minderschwerer Fall können aufeinander treffen. Eine zweimalige Milderung kommt aber nur bei verschiedenen Gründen in Betracht. Sofern die vertypte Strafmilderung der Grund für einen minderschweren Fall darstellt, darf nur eine einmalige Milderung (entweder wegen des vertpyten oder minderschweren Falles) vorgenommen werden.

Beispiel - Regelstrafrahmen von 1 bis 15 Jahren

1 x Milderung:
  • 6 Monate bis max. 5 Jahre
    (minderschwerer Fall)
  • 3 Monate bis max. 11 Jahre und 3 Monate
    (vertypter Milderungsgrund)
2 x Milderung:
  • 1 Monat bis 3 Jahre und 9 Monate

Bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit immer den Strafrahmen grob angeben:

  • bis 2 Jahre
  • bis 4 Jahre
  • über 4 Jahre

II. Örtliche Zuständigkeit (immer)

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 7 ff. StPO. Wichtig ist vor allem die Tatortzuständigkeit nach § 7 StPO. Wenn der Täter verdächtig ist an mehreren Tatorten Straften begangen zu haben, kommt in seltenen Fällen auch der Ergreifungsort, nach § 9 StPO zur Anwendung, wenn dessen StA mit Fall betraut ist.

III. Anklage oder Besonderes Verfahren
(nur bei Zuständigkeit des Strafrichters erwähnen & idR ablehnen)

Strafbefehl, §§ 407 ff. StPO

  • Es darf maximal zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (FS) auf Bewährung verurteilt werden.
  • Es muss sich um ein Vergehen + Strafrichter Zuständigkeit handeln
  • Bei Bagatellkriminalität Ausführungen erforderlich, warum kein Strafbefehl erlassen wird:
Nr. 175 III S. 1 RiStBV Alle zur Bestimmung der Rechtsfolgen wesentlichen Umstände müssen aufgeklärt sein (Einkommen; Lebensverhältnisse ect.)
+
Aus Gründen der Spezialprävention ist Durchführung der Hauptverhandlung vorzugswürdig (z.B. besonders häufiges Delikt)
Nr. 175 III S. 2 RiStBV Verhalten des Angeklagten gebietet es, ihm das Unrecht seines Tuns im Rahmen einer Hauptverhandlung deutlich vor Augen zu führen.

Beschleunigtes Verfahren, § 417 StPO

  • idR. fehlt eine hinreichend klare Beweislage + aufgeklärter Sachverhalt iSv. § 417 StPO
  • Ü. nur vor Strafrichter!

IV. Teileinstellung und Verfolgungsbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO

Kommt nicht in Betracht bei:

  • Straßenverkehrsdelikten wegen der besonderen Rechtsfolgen nach §§ 69, 69a, 44 StGB
  • Straftaten gegen und von Polizisten im Dienst

§ 154 StPO ("Tatmehrheit" -> Absehen von Verfolgung einer Tat)

„Im Hinblick auf die wegen (Delikt z.B. des Diebstahls) zu erwartende Strafe fällt die wegen der (z.B. Beleidigung) zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Von der Verfolgung der/ des (z.B Beleidigung) soll daher abgesehen werden (§ 154 I Nr. 1)“

§ 154a StPO ("Tateinheit" -> Beschränkung der Verfolgung)

„Im Hinblick auf die wegen (Delikt z.B. des Diebstahls) zu erwartende Strafe fällt die wegen des tateinheitlich begangenen (z.B. Hausfriedensbruches) zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Die Verfolgung soll deshalb auf (Delikt z.B. Diebstahl) beschränkt werden (§ 154a I Nr. 1)“

Beachte: In Abschlussverfügung Aktenkundig machen + in Anklageschrift vermerken!

Privatklagedelikt, § 374 StPO

Bei reinem(/n) Privatklagedelikt(en) muss ein bestehendes öffentliches Interesse, - dass StA zur Verfolgung des Delikts berechtigt - erörtert werden (z.B. in den Fällen von §§ 123, 185, 186, 223, 303 StGB)

öffentliches Interesse (+), wenn Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. (vgl. Wortlaut von Nr. 86 II, 229, 232, 233 RiStBV)

Fallen Privatklage- & Offizialdelikt zusammen, muss Tat insgesamt im Offizialverfahren verfolgt werden (Beispiel: § 123 StGB fällt mit der Begehung von § 242 StGB zusammen).

„Der Beschuldigte ist ( Delikt: z.B. eines Hausfriedensbruches) hinreichend verdächtig. Dabei handelt es sich gem. § 374 StPO um ein Privatklagedelikt.. Das Delikt ist dennoch im Offizialverfahren zu verfolgen, da es im Rahmen derselben prozessualen Tat (§ 264 StPO) verwirklicht worden, wie der dem Beschuldigten vorgeworfene (Offizialdelikt: z.B. Raub). Es handelt sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, dessen Aufspaltung unnatürlich wäre.“

VI. (Teil-) Einstellung, § 170 II StPO

Teileinstellung nur bei mehreren prozessualen Taten iSv. § 264 StPO

Wer ist zu bescheiden? -> Verfügung

  • Anzeigende(r)
  • anzeigender Verletzter (+ Hinweis auf Möglichkeit § 172 StPO Klageerzwingungsverfahren)
  • Beschuldigter

Beachte den Verweis iSv Nr. 89 RiStBV wegen des erforderlichen Inhalts des Teileinstellungsbescheids!

Grundsätzlich die Ausführungen zur (Teil-)Einstellung kurz fassen! Inhalt des Bescheids in der Abschlussverfügung ausformulieren.

Nur bei vollständiger Einstellung beachte ggf. die Erteilung eines Hinweises auf Entschädigung bei Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 2, 9 StrEG:

§ 2 I StrEG U -Haft § 112 StPO
§ 2 II Nr. 2 StrEG vorläufige Festnahme § 127 StPO
§ 2 II Nr. 5 StrEG vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis § 111a StPO

VII. Einstellung nach §§ 153, 153a StPO
(idR aufgrund des Zustimmungserfordernisses durch das Gericht nicht klausurrelevant!)

"Zustimmung des Gerichts soll beantragt werden"
Zustimmung des Gerichts entbehrlich wenn
  • Schuld des Beschuldigten im unteren Bereich
  • keine im Mindestmaß erhöhte Strafe
  • Folgen der Tat gering

Nur bei Vergehen relevant. Bei Vergehen mit öffentlichem Interesse: Nur gegen Auflage, § 153a StPO

VIII. Notwendige Verteidigung

  • keine Erörterung bei Bagatelldelikten
  • keine Erörterung bei vorhandenem Wahlverteidiger
    (max. Feststellung, dass kein Verteidiger mehr nötig sei)

Klausurrelevante Fälle:

§ 140 I Nr. 1 LG zuständig
§ 140 I Nr. 2 Verbrechen
§ 140 I Nr. 4 Bestehende U-Haft
§ 140 II Nr. 2 Schwierige Sach- und Rechtslage (z.B. mögliches Beweisverwertungsverbot)
Tat wiegt schwer (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe)

IX. Nebenklage, §§ 395 ff. StPO
(Nur erörtern, wenn Nebenklageantrag vorliegt -> Verletzter hat Anschluss erklärt)

Die Nebenanklage räumt dem Verletzten umfassende Beteiligungsbefugnisse ein.

Voraussetzungen der Anschlussbefugnis § 395 I – III StPO: Grundsätzlich bei ALLEN rechtswidrigen Taten, aber es müssen besondere Gründe vorliegen.

Beispiel (+) im Fall von § 211 StGB
„Aufgrund der schwere der Tat besteht ein berechtigtes Interesse, sodass ein Anschluss geboten erscheint.“
Beispiel (-) im Fall von §§ 242, 263, 266 StGB
„Im hiesigen Fall besteht ein bloß wirtschaftliches Interesse aufgrund eines anhängigen Zivilprozesses. Ein Anschluss erscheint somit nicht geboten.“

X. U-Haft, § 112 StPO

1. Dringender Tatverdacht

= hohe Wahrscheinlichkeit, dass beschuldigter Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

2. Haftgrund nach §§ 112 II, III, 112a StPO

Beachte: § 112 II Nr. 2 (Fluchtgefahr) und § 112 III StPO sind subsidiär. Haftgrund nach § 112 III StPO muss wegen seines weiten Wortlautes verfassungskonform ausgelegt werden (irgendein Haftgrund jedenfalls erforderlich!).

Häufigster Haftgrund: § 112 II Nr. 2 StPO
= wenn Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm zur Verfügung stellen wird.

Mögliche Punkte für die Beurteilung der Fluchtgefahr:

  • zu erwartender Strafrahmen
  • fehlende familiäre/berufliche Bindung
  • Wohnungslosigkeit
  • Auslandsbeziehungen
  • gute Sprachkentnisse

Verhältnismäßigkeit

„Im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe ist der (weitere) Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen kann (Haftgrund: z. B. die Fluchtgefahr) bei Aussetzung des Vollzugs durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO nicht ausgeräumt werden.“

Bei vorhandenem Haftbefehl ist zu prüfen, ob U-Haft-Bedingungen für weiteren Vollzug noch vorliegen.

Mögliche abschließende Reaktionen:

  • Haftbefehlsantrag
  • Antrag auf Haftfortdauer
  • Aufhebung § 120 StPO

Beachte insbesondere auch die Haftprüfungsfrist nach § 121 I, II StPO (max. 6 Monate U-Haft) Die Zeit der vorläufigen Festnahme § 127 StPO wird dabei auf die Zeit in der U-Haft nicht angerechnet!

XI. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
(Bei Verkehrsdelikten immer dran denken!)

§§ 69, 69a StGB Entziehung der Fahrerlaubnis + Sperrfrist

Prüfungsstandort: materielles Gutachten unter "Nebenfolgen"

Liegt vor, wenn sich Beschuldigter als ungeeignet zum Führen eines KfZ erwiesen hat. Dabei sind sämtliche körperliche, geistige, charakterliche Voraussetzungen des Beschuldigten zu würdigen.

Ergebnis der Würdigung muss eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Verkehrssicherheit sein (wird idR durch die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts indiziert! Vgl. die Regelbeispiele in § 69 II StGB).

Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis § 111 a StPO

  1. Dringender Tatverdacht
  2. hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass Gericht Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von KfZ hält + Maßnahme s. o. §§ 69, 69a StGB erteilt.

Wenn Prüfung erfolgreich, soll Antrag nach § 111a StPO gestellt werden:

„Die Fahrerlaubnis des Beschuldigten könnte vorläufig gem. § 111a StPO zu entziehen sein. Der BES ist einer Straftat nach (Delikt: z.B § 316 StGB) dringend verdächtig, weil…Weil § 316 StGB das Regelbeispiel nach § 69 II Nr. 2 erfüllt, besteht zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten als zum Führen eines KfZ ungeeignet hält und eine Maßnahme nach den §§ 69, 69a StGB anordnen wird. Daher soll ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gestellt werden.“

Wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte seine Fahrerlaubnis nicht freiwillig herausgeben wird, ist ggf. ein Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung §§ 102, 105 StPO erforderlich!

XII. Beschlagnahme und Herausgabe

Nur wenn der Beschuldigte einer Sicherstellung durch Polizei widersprochen hat, ist ein Antrag an das Gericht in Erwägung zu ziehen.

Die Beschlagnahme richtet sich nach §§ 94, 98 StPO; die Einziehung nach § 111b StPO (iVm § 74 StGB). Eingezogen werden können danach:

  • Tatmittel (Schusswaffe / Messer)
  • Tatprodukte (z. B. unechte Urkunden)

Die Zulässigkeit der Einziehung richtet sich nach § 74 II StGB:

Nr. 1 Sache steht im Eigentum des Täters
Nr. 2 Sache ist generell oder individuell gefährlich

Herausgabe

= Alle Gegenstände, die nicht mehr als Beweismittel oder als Objekte der Einziehung in Betracht kommen. (Anordnung der Herausgabe in Abschlussverfügung verfügen)

Beispiel: Diebesbeute zurück an den Eigentümer, § 111 n StPO

Beachte: Grundsätzlich sind Gegenstände nach § 111n I StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. War der letzte Gewahrsamsinhaber der Beschuldigte selbst, ist nach § 111n II StPO die Sache dem Verletzen herauszugeben.

XIII. Verbindung oder Trennung von Verfahren, §§ 2, 3 StPO

Bei bestehendem Zusammenhang sind nach § 3 StPO die Verfahren miteinander zu verbinden (spielt in einer Klausur idR keine Rolle). Ein Zusammenhang kann sich ergeben aus:

  • persönlichen Gründen (selber Beschuldigte bei mehreren Taten)
  • sachlichen Gründen (selbe Tat ist durch mehrere begangen worden)

Bei fehlendem Zusammenhang wird nach § 2 StPO das Verfahren getrennt.

Beispiel:
Bei Ermittlung gegen den Beschuldigten muss nach einem Polizeieinsatz auch gegen einen Beamten ermittelt werden.
  • Verfahren gegen den Beamten abtrennen!
  • Beide Ermittlungsverfahren müssen mit einer Abschlussverfügung + Anklage abgeschlossen werden.

XIV. Mitteilungen

Bei Zeitnot nur in Abschlussverfügung erwähnen:

Nr. 13 (Bewährungsaufsicht): Bewährungsaufsicht führendes Gericht
Nr. 15, 16 (Beamter/ sonst. öffentlicher Dienst) Anklageabschrift an Dienstherrn als „vertrauliche Personalsache“
Nr. 32 (Jugendlicher/ Heranwachsender) Jugendgerichtshilfe
Nr. 43 (U-Häftlinge/ Strafgefangene) Anklageabschrift an JVA (Auch nach § 114d StPO)

XV. Beweismittel

In der Regel überflüssig, da Beweismittel bereits im A-Gutachten und Anklageschrift erwähnt werden.

Urkunden iSv §§ 251, 256 StPO

Dürfen zur Verfahrensvereinfachung verlesen werden dürfen (+)

  • § 256 StPO: Sachverständige müssen nicht persönlich angehört werden. Verlesung von Urkunden (+)
    <-> Ausnahme: nach § 256 I Nr. 2 StPO ist bei Folgen iSv. §§ 226, 227 StGB der Arzt persönlich zu vernehmen
  • § 251 StPO (Vernehmungsprotokolle/ - vermerke): Verlesung (-)

Problem: Telefonüberwachung

  1. Aufnahme selbst (+) als Augenscheinsobjekt § 86 StPO
  2. Mithörende Beamte als Zeugen (+)
  3. Protokoll der Aufnahme als Urkunde (+)
  4. Fremdsprache: Anhörung eines Sachverständigen (+)
Abgrenzung
Urkunde
= wenn es um gedanklichen Inhalt einer Urkunde geht (z.B. Inhalt der Urkunde diente der Begehung eines Betruges § 263 StGB)
Augenscheinobjekt
= wenn es um Vorhandensein & Beschaffenheit ankommt (z.B. ob die Urkunde „falsch“ iSv § 267 StGB ist)

XVI. Strafkammersache: Besetzung in Hauptverhandlung

„Eine Anregung nach Nr. 113 III RistBV ist nicht erforderlich. Weder Umfang noch Schwierigkeit gebieten nach § 76 II 2 Nr. 3, III GVG die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters.“

Bei Schwurgerichtsklagen:

„Eine Anregung nach Nr. 113 III RistBV kommt nicht in Betracht, weil die Anklage zum Schwurgericht erfolgt, das nach § 76 II Nr. 1 GVG die HV in der Besatzung mit drei Berufsrichtern durchführen muss.“