Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
In der Praxis schließt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahrens mit einer Abschlussverfügung ab.
I. ggf. noch fehlende Ermittlungshandlungen
z. B. BZR-Registerauszug anfordern
II. ggf. notwendige Verfahrungstrennung verfügen
"Das Verfahren gegen (Name) wird abgetrennt.
Beglaubigte Abschrift dieser Verfügung mit Ablichtungen Bl. X d. A. als neue JS-Sache wegen (Delikt) in Abteilung Y eintragen und vorlegen. Aktenzeichen des abgetrennten Verfahrens hier vermerken."
III. ggf. Verfahrungseinstellung § 170 II StPO
1. Einstellungsentschließung
"Das Verfahren gegen XY wegen (Delikt) wird gem. § 170 II StPO aus Gründen des nachfolgenden Bescheids eingestellt.“
2. Bescheid + Nachricht
a. Bescheid (+), wenn
- hinreichender Tatverdacht (-)
- kein öffentliches Interesse
- § 154 StPO: absehen von der Verfolgung hinsichtlich einzelner prozessualer Taten
- Inhalt des Bescheids bestimmt sich nach Nr. 89 RiStBV
- + ggf. Beschwerdebelehrung. Bei Zeitnot: Übersendung eines Vordrucks verfügen
b. Adressaten:
- Antragsteller § 171 S. 1 StPO
- anzeigender Verletzter §§ 171, 172 StPO
- Beschuldigter § 170 II StPO
Ausnahme: bei Teileinstellung + i. Ü. Anklage kein Bescheid an Beschuldigten!
c. Beispiel:
„Einstellungsbescheid an Anzeigenden XY
Ihre Strafanzeige vom (Datum) gegen T wegen (Delikt)
Sehr geehrte(r)...
auf Ihre Anzeige vom (Datum) teile ich ihnen mit, dass ich das Strafverfahren wg.(Delikt) mangels (hinr. Tatverdacht) eingestellt habe. Der TB des (z.B Diebstahls) nach § 242 StGB erfordert. Dies lässt sich nicht nachweisen, denn … Das Verfahren musste deshalb eingestellt werden. (Mögliche zivilrechtliche Ansprüche werden durch die Verfahrenseinstellung nicht berührt)Gegen diesen Bescheid können sie binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem GeneralStA in (Stadt) einlegen. Die Frist wird durch Einlegung der Beschwerde bei der StA (Stadt) gewahrt.
Bei Verneinung des öffentlichen Interesse mit der Möglichkeit Privatklage zu erheben:
die von Ihnen angezeigten Äußerungen stellen eine Beleidigung nach § 185 StGB dar. Die Beleidigung kann im Wege der Privatklage nach § 374 StPO verfolgt werden. Nach § 376 StPO ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die StA nur im öffentlichen Interesse zulässig. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil … Das Verfahren musste daher eingestellt werden. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, gegen den Beschuldigten im Wege der Privatklage vorzugehen. Die Erfolgsaussichten einer Privatklage und mögliche zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Einstellung nicht berührt.“
Beachte: bei vollständiger Einstellung ist ein Hinweis an den Beschuldigten über das Entschädigungsverfahren zu erteilen.´
„Einstellungsnachricht mit Belehrung nach § 9 StrEG an Beschuldigten Bl. X d. A. -ZU-“
IV. ggf. Einstellungs- / Beschränkungsentscheidungen §§ 154, 154a StPO
Bei Zeitnot: Punkt lieber in Abschlussverfügung als im B-Gutachten erörtern!
§ 154 StPO
„Von der Verfolgung der (wegfallendes Delikt) wird gem. § 154 I Nr. 1 StPO abgesehen, weil die wegen dieser Tat zu erwartenden Strafe neben der für ( anzuklagendes Delikt) zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.“
Beachte § 171 S 1 StPO: Bescheid an Antragsteller!
§ 154a StPO
„Das Verfahren wird gem. § 154 a I Nr. 1 StPO auf den anzuklagenden (Delikt) beschränkt. Die für die (andere Straftat) zu erwartenden Strafe fällt neben der (anzuklagendes Delikt) zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht.“
V. ggf. Herausgabe Beschlagnahmter/Sichergestellter Gegenstände
„sichergestellte (Beschreibung Gegenstände) an (Eigentümer/Beschuldigten) senden“
- Einschreiben mit Rückschein –
VI. Abschluss der Ermittlungen
„Die Ermittlungen sind abgeschlossen“
VII. ggf. Vermerke
Kurze Begründung (Vermerk), warum welcher Antrag gestellt wird. (z.B. Antrag auf Haftbefehl, -fortdauer, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
VIII. Fertigung der Anklageschrift:
„Anklage nach anliegendem Entwurf in Reinschrift fertigen.
X Mehrfertigungen der Anklage sowie Mehrfertigungen dieser Verfügung und Abl. Bl. X d. A. zu den Handakten nehmen.“
IX. Mitteilungen (MiStra)
„Mehrfertigungen der Anklageschrift gemäß Nr.
- 13 MiStra an AG (Stadt), Az. … wegen der dort laufenden Bewährungsfrist“
- 15 MiStra verschlossen als >>vertrauliche Personalsache<< an …“
- 43 MiStra an JVA (Stadt) zu Gefangenenbuchnummer XYZ „
(nur bei Haft in anderer Sache!)
„Mitteilung über Anklageerhebung an Haftrichter wg. des Übergangs der Haftkontrolle“
+ Mitteilung an JVA (vgl. § 114d II 2 StPO bei U-Haft)
X. Wiedervorlagefrist
idR: |
„Wiedervorlage 3 Monate“ |
Ausnahme in Haftprüfungs-/ Eilsachen: |
-„WV 5 Wochen“ -„WV am (Datum) genau“ |
XI. Übersendungsverfügung
„U. m. A. (- Abkürzung steht für „unterschriftlich mit Akten“-) dem AG/LG (Stadt)
Strafrichter/Vorsitzenden (des Schöffengerichts/ der Großen Strafkammer/ des Schwurgerichts)
unter Bezugnahme auf den in der Anklageschrift gestellten Angtrag übesandt“
+ ggf. Anträge auf:
- Erlass Haftbefehl
- Bestellung Pflichtverteidiger
- dem Angesch. Vorl. die FE zu entziehen
“Ferner wird
- der Erlass eines Haftbefehls beantragt. (Begründung …)“
- die Bestellung eines notwendigen Verteidigers beantragt. (Begründung …)“
XII. Unterschrift
„Ort, Datum
Staatsanwaltschaft (Stadt)
(Unterschrift)
Staatsanwalt(in)“