Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Bei den relativen Revisionsgründen muss das Urteil auf dem Fehler „beruhen“.
Ein Urteil beruht immer dann auf einem Fehler, wenn ein rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Ein Urteil beruht jedoch nicht auf dem Fehlen, wenn im Verfahren zwar gegen Vorschrift A verstoßen wird, die Verfahrenshandlung aber nach Vorschrift B rechtmäßig ist.
Beispiel: Verstoß gegen § 253 I StPO (Protokollverlesung anstatt Zeugenvernehumg), aber nach § 251 StPO durfte das Protokoll als Urkundsbeweis verlesen werden (wie „rechtmäßiges Alternativverhalten“ oder Heilung).
Problem: Immer untersuchen, ob Alternativhandlung rechtzeitig erfolgte und beweisbar ist!