Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Die Begründetheit der Revision kann mit folgendem Satz eingeleitet werden, der zugleich auch die Struktur der weiteren Prüfung vorgibt:
„Die Revision ist begründet, wenn dem angegriffenen Strafurteil
- von Amtswegen zu prüfende Verfahrenshindernisse entgegen stehen, (oder Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind)
- wenn es auf Verfahrensfehlern beruht, die in einer dem § 344 II 2 StPO entsprechenden Weise gerügt werden können, oder wenn dem Urteil eine auf die allgemeine Sachrüge zu prüfende Verletzung sachlichen Rechts zugrunde liegt.“
1. Verfahrenshindernisse/Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
= fehlende Sachentscheidungsbefugnis ->von Amts wegen zu prüfen
- ->“Beruhen“ iSv. § 337 I StPO nicht erforderlich
Tipp: In der Vorbemerkung des Meyer-Goßner sind unter Rn. 146 sämtliche Verfahrenhindernisse aufgezählt.
a. Sachliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. § 6 StPO)
- Strafrichter §§ 24, 25 GVG (max. 4 J.)
- Schöffengericht §§ 24, 25, 28 GVG
- Strafkammer § 74 GVG
- Strafsenat § 120 GVG
Maßgeblich sind zur Bestimmung die Feststellungen des Urteils und nicht der Tenor!
Beispiel: LG hebt Entscheidung des AG über Einspruch eines Strafbefehls auf und entscheidet selbst in der Sache. Nach §§ 411 I, 412 StPO; § 76 I 1 GVG ist die kleine Strafkammer des LG aber nur zuständig für Berufung! Verstoß (+)
Beachte:
- Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung führt nicht zur Unzuständigkeit des erkennenden (höheren) Gerichts § 269 StPO! Ausnahme: im Fall von Willkür Art. 101 I 2 GG z.B. aus Gründen der „Jahresstatistik“. Dann Verstoß (+)
- Bei Überschreiten der Strafgewalt erfolgt nach Urteilsaufhebung Verweisung an zuständiges Gericht § 355 StPO
- Die fehlende örtliche Zuständigkeit ist kein Verfahrenshindernis sondern stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO dar. Dieser wird allerdings nur bis Eröffnung der Hauptverhandlung von Amts wegen geprüft § 16 StPO!
b. Strafantrag/bes. öffentliches Interesse an Strafverfolgung fehlt
Beachte:
- Rücknahme eines Antrags möglich § 77 d I 2 StGB (Aussagen wie „Sache erledigt“ o.ä. (+))
- Antragsrecht des Dienstvorgesetzten §§ 194 III, 230 II 1 StGB
- Vertretung bei Minderjährigen § 77 III StGB Aber: Nicht der Betreuer § 1896 II BGB, da dieser keine Ermächtigung zum Antrag hat § 247! (Antragsrecht = höchstpersönliches Recht!)
Bei fehlendem Antrag muss das öffentliche Interesse durch StA -nicht Gericht – bejaht worden sein. Im Fall von § 185 StGB idR (-)
Fehlender Strafantrag oder fehlendes öffentliches Interesse ist unbeachtlich, wenn das Gericht nicht auf ein Antragsdelikt verurteilt hat.
c. Fehlen einer wirksamen Anklage/eines Eröffnungsbeschlusses §§ 200, 203 StPO
Aber: Anklage ist unwirksam, wenn zur Last gelegte Tat ist nicht hinreichend genau umrissen ist (z. B. Ort + Zeit zu unklar/unbestimmbar/konkrete Handlung) Ausnahme: Klarstellung erfolgt im Eröffnungsbeschluss.
- § 266 I StPO: Täter soll wegen neuer, anderer Tat verurteilt werden
- Sofern Täter wegen eines anderen Delikts verurteilt werden soll, Handlung ect. Ber alles gleich bleibt: § 265 StPO schriftlicher oder mündlicher Antrag in der Hauptverhandlung + ausdrückliche Zustimmung ausdrücklich durch den Angeklagten erforderlich.
- Beachte: ein bloß fehlender Widerspruch oder eine Einlassung auf die Nachtragsklage sind jeweils nicht ausreichend!
- Einbeziehungsbeschluss durch Gericht erforderlich. Eine bloße Anordnung ist nicht ausreichend. Ausnahme: Gericht hat (z. B. durch Verlesung) deutlich gemacht, dass und in welchem Umfang weitere Tat Verfahrensgegenstand ist.
Unterschrift bei Beschluss nicht erforderlich. Beschluss muss lediglich mit Wissen und Wollen in den Geschäftsverkehr gelangen § 207 StPO.
Grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber die Ladungsfrist nach§ 217 III StPO. Ein Verzicht auf die Ladungsfrist kann nach Hinweis auch stillschweigend erklärt werden. Ausnahme: sofern Strafkammer mit 3 Berufsrichtern besetzt ist, kann Beschluss nach § 203 StPO nicht zu Beginn der Hauptverhandlung ergehen, wenn das weitere Verfahren in anderer Besetzung fortgeführt wird.
d. Strafklageverbrauch/Rechtshängigkeit
Wegen Art. 103 III GG „ne bis in idem“.
Rechtshängigkeit liegt vor bei:
- § 207 StPO: Erlass Eröffnungsbeschluss
- § 408 III 1 StPO: Erlass Strafbefehl
Beachte: Keine Rechtshängigkeit/ Kein Strafklageverbrauch bei §§153, 153a StPO!
- -> Rechtshängigkeit (+)
Beispiel: AG statt Berufungsgericht (LG)
Keine Rechtskraft tritt ein, sofern der Antrag abgelehnt wurde. Eine Bewilligung ist hingegen wegen § 46 II StPO Bindend und wegen des Eintritts der Rechtskraft unanfechtbar.
e. Verjährung § 78 I 1 StGB
zu beurteilender Sachverhalt mehr als 3 Jahre zurückliegt (kürzeste Frist)
Beachte:
- Ruhen §78b
- Unterbrechung § 78c StGB
- Ablaufhemmung § 78b III StGB
f. Reformatio in peius §§ 331 I S. 1, 358 II S. 1 StPO
Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, darf Revisionsurteil nicht zur Verschlechterung in Art und Höhe der Rechtsfolgen führen. Verschlechterung des Schuldspruchs ist erlaubt.
Beispiel:
Austausch einer Freiheitsstrafe mit Geldstrafe (+)
Austausch einer Geldstrafe, bei der die Tagessätze über der Anzahl der Tage einer Freiheitsstrafe liegen (+)
Austausch einfache Körperverletzung zu schwerer, ohne Veränderung der Strafzumessung (+)
ggf. bei Revision gegen Berufungsurteil:
(g. Unzulässigkeit der Berufung)
2. Verfahrensfehler
Einleitungssatz:
„Das Urteil könnte auf revisiblen Verfahrensfehlern beruhen.“
Verfahrensfehler werden von den Revisionsgerichten nicht von Amtswegen, sondern nur auf eine iSv. § 344 II 2 StPO hinreichend konkret vorgetragene Rüge überprüft.
a. Verfahrensfehler
Genaue Bezeichnung der konkret verletzten Norm bei gleichzeitiger Prüfung, ob ggf. eine Heilung stattgefunden hat:
- aa. absolute Revisionsgründe § 338 StPO
bb. relative Revisionsgründe § 337 StPO
b. Beschwer
Der Verfahrensfehler muss Rechte oder das schutzwürdiges Interesse unmittelbar beeinträchtigen. Der Verfahrensfehler darf sich dabei nicht zum Vorteil auswirkten.
Beispiel: Bei fehlerhaft erfolgter Einstellung nach § 154 StPO liegt keine Beschwer vor, weil sich die fehlerhafte Einstellung zum Vorteil des Angeschuldigten ausgewirkt hat.
Auch mittelbare Beschwer (+)
Beispiel: fehlerhaftes Geständnis eines Mittäters
c. Beweisbarkeit
aa. wesentliche Verfahrensandlungen
Wesentliche Verfahrenshandlungen können durch das Sitzungsprotokoll §§ 274, 273 I StPO bewiesen werden. Dies besitzt für verschiedene Verfahrenhandlungen sowohl positive (Verfahrensschritt hat stattgefunden) als auch negative (Verfahrensschritt hat nicht stattgefunden) Beweiskraft.
Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls ist nicht gegeben bei inhaltlichen Mängeln (Protokoll hat offensichtliche Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten) Urkundsperson oder Richter erklären Inhalt des Protokolls nachträglich für unrichtig oder rücken durch nachträgliche Erklärung von Inhalt ab oder distanzieren sich vom Inhalt.
Beschwerdeführer muss angehört werden und bei substantiierten Bestreiten müssen weitere Verfahrensbeteiligte befragt werden (vgl. Meyer-Goßner: § 271 StPO).
Beachte: Nichtberichtigtes Protokoll ist Revision zu Grunde zu legen.
bb. Freibeweis
Im Rahmen des Freibeweises kann nur ein nicht von § 273 I StPO betroffener Verfahrensvorgang bewiesen werden.
Beispiel: Beweisantrag wurde ohne Beratung durch Beschluss abgelehnt § 301 GVG. Beratung ist aber keine wesentliche Förmlichkeit, das zu Protokoll genommen werden muss.
Mittel des Freibeweises:
- erneut Protokoll
- Urteil (Urteilsgründe)
- dienstliche Erklärungen
d. Keine Präklusion
aa. gesetzlich §§ 6a S. 3, 16 S. 3, 338 Nr. 1 2. HS StPO)
bb. fehlender Widerspruch iSv. § 238 II StPO
Ein Widerspruch ist nicht erforderlich wenn:
- Gericht durch Beschluss entschieden hat
- Angeklagter ohne Verteidiger war
- eine prozessual gebotenen Maßnahme unterlassen wurde
- unverzichtbare, von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvorgaben (z. B. Eidesverbote § 60 StPO) nicht eingehalten wurden.
cc. Verzicht bei disponiblen Verfahrensvoraussetzungen
dd. Verwirkung (z. B. Vereitelung)
e. Urteil muss auf Verfahrensfehler beruhen
Bei absoluten Revisionsgründen immer (+)
Das „Beruhen“ ist bei absoluten Revisionsgründen denkgesetzlich ausgeschlossen.
Bei relativen Verfahrensfehlern muss das Beruhen positiv festgestellt werden.
3. Sachrügen § 344 I 2. F StPO
Fehler ergeben sich allein aus der Urteilsurkunde!
Einleitungssatz:
„Das Urteil könnte auf der Verletzung sachlichen Rechts beruhen. Das ist immer dann der Fall, wenn es einen Darstellungsfehler aufweist oder wenn das Gericht mit ihm materielles Recht verletzt hat.“
a. Darstellungsfehler
Der Einleitungssatz kann direkt im Meyer – Goßner § 337 Rn. 21 „abgeschrieben“ werden:
„Das Urteil weist Darstellungsfehler auf, wenn die getroffenen Feststellungen allein unter Berücksichtigung der Urteilsurkunde
- unklar,
- in sich widersprüchlich,
- unvollständig sind
- oder wenn die getroffenen Schlussfolgerungen Denkfehler enthalten oder gegen Erfahrungsgrundsätze verstoßen.“
aa. Fehler
Grundlage ist Inhalt der Urteilsurkunde § 267 StPO.
Das Revisionsgericht muss anhand der Feststellungen in dem Urteil unter die vom Tatrichter angewandten Normen subsumieren und die Willensbildung nachvollziehen können.
persönliche Verhältnisse (idR Fehlerfrei)
Können unvollständig, lückenhaft oder widersprüchlich sein (insbesondere relevant für Feststellungen, die der Strafzumessung zu Grunde gelegt wurden)
Sachverhaltsdarstellung
Darf nicht durch Gesetzeswortlaut ersetzt werden.
Beispiel: Das Merkmal „gewaltsam“ aus § 249 StGB muss durch die vorgenommene Handlung umschrieben werden!
Beweiswürdigung
Muss nachvollziehbar sein.
Wenn nicht alle Umstände gewürdigt worden sind oder Tathergangsalternativen nicht in Betracht gezogen wurden.
Gericht darf sich dem Ergebnis des Gutachtens nicht ohne weiteres einfach anschließen sondern muss die wesentlichen Anknüpfungspunkte benennen, von denen es auf ein bestimmtes Merkmal schließt und warum es davon ausgeht, dass das Gutachten dies positiv/ negativ beweist.
Beispiel:
Die Annahme absoluter Schuldunfähigkeit, weil das BKA-Gutachten einen BKA-Wert von 3 Promille ergibt, ist nicht ausreichend. Erforderlich ist eine weitergehende Begründung, weil der BKA-Wert nur eine Vermutung aufstellt.Gericht hatte Zweifel an Schuld der Täters, hat diesen aber trotzdem verurteilt.
Wenn keine Darstellungsfehler bestehen:
„Die tats. Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weisen Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere sind sie nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstoßen nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Erhebung der sogenannten Darstellungsrüge ist vorliegend daher nicht geboten.“
bb. Beschwer des Revisionsführers
b. Fehlerhafte Gesetzesanwendung
Einleitungssatz:
„Das Urteil beruht auf der Verletzung materiellen Rechts, wenn die in der Urteilsurkunde wiedergegebenen Feststellungen die Entscheidung des Gerichts nicht tragen.“
aa. Schuldanspruch
Fehler muss sich aus schriftlichen Urteilsgründen ergeben.
Beachte: Eine eigene Beweiswürdigung aus dem Aktenstück darf nicht erfolgen!
„Fraglich ist, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen… tragen.“
Achte insbesondere auf:
- § 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig nicht ausgenommen
- Qualifikationen
- Regelbeispiele
- Rücktritt oder tätige Reue?
- Wurden Delikt übersehen?
- Besteht Strafbarkeit aus anderem Delikt? Beachte: wegen§ 358 II 1 StPO hat die Strafbarkeit aus einem anderen Delikt keine Bedeutung für die Einlegung der Revision. Eine Abänderung zum Nachteil bei Einlegung der Revision für den Angeklagten hat keine Auswirkungen auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen (ggf. erst in Zweckmäßigkeit erwähnen)
->Fehlende Angabe zur Schuldform (Taten, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können)
Beispiel: §§ 315b, 315c iVm 11 II, 316 StGB/§ 21 StVG
Aber: begründet Revision nicht! (Kann durch Revisionsgericht aber berichtigt werden)
bb. Rechtsfolgenausspruch
(1) Strafrahmen
Sofern der Strafrahmen nicht mitgeteilt wurde, stellt dies einen Darstellungsmangel dar!
- falscher Strafrahmen
- idR minderschwerer Fall (Fehlende Erörterung = Darstellungsfehler) Beispiel: Verurteilung wegen Meineid bei fehlender Vereidigung
- Strafrahmenverschiebung nach § 49 I StGB: Obergrenze = Höchstmaß x 0,75
- Unterscheide auch ob eine fakultative (dann Darstellungsmangel) oder obligatorische (dann fehlerhafte Gesetzesanwendung) Strafrahmenverschiebung vorliegt
Untergrenze = § 49 I Nr. 3 StGB
(2) Strafzumessungserwägungen
- fehlende Berücksichtigung eines Strafmilderungsgrundes (Verstoß gegen § 267 II 1 StPO)
- Strafschärfung ohne eindeutig geklärten Sachverhalt
- Doppelverwertungsverbot § 46 III StGB (Umstand = TB-Merkmal)
- zulässiges Verteidigungsverhalten (leugnen durch Angeklagten)
- fehlen von Strafmilderungsgründen ≠ Strafschärfungsgrund
- Berücksichtigung von Verfahrensstoff der nach §§ 154 II, 154a II StPO ausgeschieden ist, wenn Angeklagter nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde = Verstoß ggn. § 265 StPO analog
- Verstoß gegen § 47 I StGB: Freiheitsstrafe unter 6 M nur in besonderen Fällen möglich Beachte: stellt bei fehlender Erörterung Darstellungsfehler dar.
(3.) Gesamtstrafenbildung
Zunächst sind die Einzelstrafen zu begründen.
Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt dann nach § 54 I 2 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe.
Dabei darf nach § 54 II 1 StGB die Gesamtstrafe darf nicht höher als Summe der Einzelstrafen sein.
(4.) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 55 StGB
Relevant, wenn Strafe aus früherer Verurteilung noch nicht vollstreckt/erlassen wurde.
Beachte:
- Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/nicht berücksichtigte Einbeziehung führt idR nicht zu kürzerer Strafe, weil durch die Wirkung von § 55 StGB keine Beschwert vorliegt
- Bei Verschlechterung der Finanziellen Situation gilt § 54 I 2 StGB (Asperationsprinzip) vor § 40 II StGB
- Bei Verbesserung der finanziellen Situation gilt § 54 II 1 StGB (Verbot der Schlechterstellung) vor § 40 II StGB
Beispiele für fehlerhafte Gesamtstrafenbildung:
- Fehlender „Härteausgleich“ wenn Strafe aus früherer Verurteilung schon vollstreckt wurde.
- Falsche Gesamtstrafenbildung wegen Verurteilung zweier Taten, obwohl diese eine einheitliche Handlung darstellen. Beispiel: durch erste Handlung wurde Tat vollendet und erst durch zweite Handlung beendet (§ 242 ff./ 249 ff .StGB)
- Einzelstrafen haben unterschiedliche Tagessatzhöhen
(5.) Strafaussetzung zur Bewährung § 56 StGB
Bei Ablehnung der Bewährung besteht Begründungspflicht. Dabei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen.
Fehlt die Begründung, stellt dies eine fehlerhafte Gesetzesanwendung dar.
Ist die Begründung vorhanden, aber lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig, stellt dies aber einen Darstellungsmangel dar.
(6.) Nebenstrafen §§44; 69 ff; 73 ff StGB
Nachdem § 44 StGB (Fahrverbot) dahingehend geändert wurde, dass Tat nicht mehr mit Verkehrsdelikt in Zusammenhang stehen muss, dürfte dieser an Relevanz hinzugewinnen.
Beachte: Für die § 69 ff. StGB (Entzug Fahrerlaubnis) ist ein Tatzusammenhang mit einem Verkehrsdelikt weiterhin erforderlich!
c. Beruhen
Ergibt sich aus Urteil selbst. Ausführungen daher idR. nicht erforderlich.
d. Beschwer
Wenn keine Beschwer vorliegt, Fehler trotzdem darstellen und erst abschließend auf fehlende Beschwer hinweisen.
4. Zwischenergebnis
Alle Fehler auflisten, auf die Revision gestützt werden kann und den Hinweis erteilen, dass
„Verfahrensfehler sind in der nach § 344 II S. 2 StPO vorgeschriebenen Weise zu erheben“
und Sachfehler mit der allgemeinen Sachrüge
„es wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt“
gerügt werden können.