§ 338 Nr. 8 StPO: Unzulässige Beschränkung der Verteidigung

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Soll als Auffangtatbestand die Fürsorgepflicht des Gerichts sichern und umfasst gerichtliche Hinweispflichten und eine angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung.

Bei diesem Revisionsgrund muss ausnahmsweise das Beruhen geprüft werden. Da das Urteil in der Regel nicht auf dem Fehler beruht, bringt Rüge nach Nr. 8 idR keine Vorteile.

Beispiel:
Verteidiger hat Schlussvortrag der StA nicht voll mitbekommen.

Ein wortgetreuer Rückgriff auf den Schlussvortrag der StA ist für effektive Verteidigung nicht erforderlich.

Daher besser als relativen Revisionsgrund iRd § 337 StPO prüfen!