§ 338 Nr. 7 StPO: verspätete/fehlende Urteilsbegründung

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Nach 245 I S. 2. S. 4 StPO beträgt die Frist 5 Wochen, ist aber je nach Anzahl der Hauptverhandlungstage verlängerbar. Die Urteilsbegründung muss alle erforderlichen richterlichen Unterschriften enthalten.

Beachte:

  • IdR wird Urteil nur als Ausfertigung zugestellt und so auch in Klausuren abgebildet. Eine Ausfertigung enthält aber idR keine Unterschrift und muss sie auch nicht! Daher kann in Klausuren die Revision nie auf die „fehlenden“ Unterschriften gestützt werden, wenn nicht irgendwo vermerkt steht, dass das Original die Unterschriften nicht enthält!
  • Tritt Richter nach Urteilsverkündung und mündlich erhobener Revision erneut in die Hauptverhandlung ein, sollte die Verfahrensrüge nach § 275 I S. 2 StPO erst nach Ablauf der Frist nach § 275 I S. 2 StPO erhoben werden mit dem Hinweis, dass die komplett fehlenden Urteilsgründe auf die allgemeine Sachrüge gestützt werden und zur Urteilsaufhebung führen können, weil für das Revisionsgericht die Grundlage für eine sachrechtliche Prüfung fehlt!

Ausnahmen:

=> 275 I S. 2: Erkrankung

    Fristüberschreitung (+) bei unverzüglicher Nachholung § 275 I S. 4 StPO
    Gilt nicht wenn:
  • Urteil im Entwurf bereits vorliegt und von übrigen Richtern mühelos unterzeichnet werden.
  • Alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für Fristwahrung verantwortlich sind, sofern es ihnen möglich und zumutbar ist, Urteil selbst rechtzeitige abzufassen!

=> § 275 II S. 2: Verhinderung

Problem: Proberichter wechselt zur StA

Wegen §§ 12, 13, 19a III DRiG: StA bleibt Proberichter, sodass keine Verhinderung vorliegt.

Problem: Versetzung

Bei über 2OO km Verhinderung (+)
Bei einer Versetzung in die Nachbarstadt liegt keine Verhinderung vor.

Problem: Überlastung mit anderen Dienstgeschäften

Stellt grundsätzlich eine Verhinderung dar.
Ausnahme: Richter hat noch über zwei Wochen Zeit (-)