§ 338 Nr. 3 StPO: Mitwirkung eines abgelehnten Richters

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Wenn der Ablehnungsantrag zu unrecht verworfen wurde § 26a StPO:
a. willkürliche Bejahung der Voraussetzungen des § 26a StPO
z. B. sich zum Richter in „Eigener Sache“ machen

b. Sachlich begründet (Befangenheit) § 24 I, II StPO

Definition im Meyer-Goßner: § 24 Rn. 8 Wortlaut:

„Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter gegenüber dem Angeklagten eine innere Haltung eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit/Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte.“

z.B. durch Äußerungen wie:

  • „soll Wahrheit ausspucken“
  • „glaubt ihm kein Mensch“
  • „schon wieder so ein überflüssiger Beweisantrag.“
Problem: Nichtzulassen von Gegenerklärungen

Hingegen ist das Nichtzulassen von Gegenerklärungen des Verteidigers nach Anklageverlesung für die Presse kein Grund die Unparteilichkeit/ Unvoreingenommenheit anzunehmen. Eine Gegenerklärung nicht grundsätzlich nicht vorgesehen und die Äußerungsmöglichkeiten sind zeitlich geregelt vgl. §§ 238, 243 V, 257, 258 StPO

Problem: Entscheidung über Ablehnungsgesuch eine Woche nach Antragstellung

Die Entscheidung über die Ablehnung mit der Begründung, der Verteidiger wolle nur das Verfahren verzögern kann dann nicht greifen, wenn über die Ablehnung erst eine Woche später entschieden wird (vgl. Sinn + Zweck von § 29 II StPO: durch späte Entscheidung hat der Richter das Verfahren selbst verzögert!) Aber idR „beruht“ Urteil nicht auf Verfahrensverstoß!

Beachte:

  • Sachverständiger, Schöffe, Urkundsbeamter können ebenso befangen sein §§ 24, 31, 74, StPO
  • Hingegen gibt es keinen “befangenen“ Zeugen!
  • Auch der/die StA kann nicht „befangen“ sein. Aber es gilt das Gebot des rechtstaatlichen Verfahrens!
  • StA ist „als“ Richter nach §§ 22, 23 StPO ausgeschlossen, stellt aber einen nach § 337 StPO relativen Revisionsgrund dar. Das Urteil „beruht“ auch auf der Verletzung, wenn der Richter dem Antrag der StA in Bezug auf die Schuld und den Rechtsfolgenausspruch exakt gefolgt.