Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
1. Vernehmung als Beschuldigter
- durch Richter, § 136 StPO
- durch Polizei/StA §§ 136 I, 163a III 2 StPO
Beachte: Dokumentationspflicht nach § 168b III StPO
Gilt für die erste Vernehmung
Differenziere:
- 1. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch Richter: keine weitere Belehrung mehr erforderlich, egal durch wen weitere Vernehmung erfolgt.
- 2. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch StA/Polizei und 2. Vernehmung wird ebenfalls durch StA/Polizei vorgenommen: keine weitere Belehrung erforderlich.
- 3. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch StA/Polizei und 2. Vernehmung wird durch Richter vorgenommen: erneute Belehrung erforderlich!
Ob ein Verstoß gegen §§ 136, 163a III 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wird durch die Abwägungslehre ermittelt:
(+) Pro Verwertungsverbot:
- § 136 StPO = wichtigste Vorschrift!
(-) Kontra Verwertungsverbot:
- (sichere) Kenntnis vom Recht zu Schweigen
- Angeklagter erteilt seine Zustimmung zur Beweisverwertung
2. Belehrung vorläufig festgenommener Personen §§ 127 IV, 114b StPO
Schriftliche und mündliche Rechtsbehelfsbelehrung, die im Umfang nach § 114b Nr. 1 – 8 StPO erfolgen muss.
Beachte für Polizei: Hinweispflicht §§ 127 IV, 114b I, II StPO auf Schweigerecht
Gängiges Fallbeispiel: Die Fahrt zum Polizeirevier zum Zwecke der Vernehmung.
Ob ein Verstoß gegen §§ 127 IV, 114b StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wird durch die Abwägungslehre ermittelt:
(+) Pro Verwertungsverbot:
- Ausreizen der Grenze des Beurteilungsspielraums (bewusste Umgehung der Belehrungspflicht?
(-) Kontra Verwertungsverbot:
- Situation der vorläufigen Festnahme ist nicht mit einer Vernehmungssituation zu vergleichen, sondern gleicht eher der Situation bei Spontanäußerungen oder einer informatorischen Befragung