A. Verstoß gegen §§ 136, 163a III 2 / §§ 127 IV, 114b StPO (Beschuldigtenbelehrung)

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

1. Vernehmung als Beschuldigter

  • durch Richter, § 136 StPO
  • durch Polizei/StA §§ 136 I, 163a III 2 StPO
    Beachte: Dokumentationspflicht nach § 168b III StPO
    Gilt für die erste Vernehmung
Problem: wiederholte Vernehmung

Differenziere:

    1. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch Richter: keine weitere Belehrung mehr erforderlich, egal durch wen weitere Vernehmung erfolgt.
    2. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch StA/Polizei und 2. Vernehmung wird ebenfalls durch StA/Polizei vorgenommen: keine weitere Belehrung erforderlich.
    3. Vernehmung + Belehrung erfolgte durch StA/Polizei und 2. Vernehmung wird durch Richter vorgenommen: erneute Belehrung erforderlich!

Ob ein Verstoß gegen §§ 136, 163a III 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wird durch die Abwägungslehre ermittelt:

(+) Pro Verwertungsverbot:

- § 136 StPO = wichtigste Vorschrift!

(-) Kontra Verwertungsverbot:

- (sichere) Kenntnis vom Recht zu Schweigen
- Angeklagter erteilt seine Zustimmung zur Beweisverwertung

2. Belehrung vorläufig festgenommener Personen §§ 127 IV, 114b StPO

Schriftliche und mündliche Rechtsbehelfsbelehrung, die im Umfang nach § 114b Nr. 1 – 8 StPO erfolgen muss.

Beachte für Polizei: Hinweispflicht §§ 127 IV, 114b I, II StPO auf Schweigerecht

Gängiges Fallbeispiel: Die Fahrt zum Polizeirevier zum Zwecke der Vernehmung.

Ob ein Verstoß gegen §§ 127 IV, 114b StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wird durch die Abwägungslehre ermittelt:

(+) Pro Verwertungsverbot:

- Ausreizen der Grenze des Beurteilungsspielraums (bewusste Umgehung der Belehrungspflicht?

(-) Kontra Verwertungsverbot:

- Situation der vorläufigen Festnahme ist nicht mit einer Vernehmungssituation zu vergleichen, sondern gleicht eher der Situation bei Spontanäußerungen oder einer informatorischen Befragung