Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Voraussetzungen:
I. Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug
II. Kein Beschlagnahmeverbot § 97 StPO
Beachte:
- Soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO verhindern.
- Das gilt auch für die Kommunikation mit dem Verteidiger nach § 148 StPO. (Gewahrsamssituation egal!)
- Verzicht möglich durch freiwillige Herausgabe (+)
- Gilt nicht für Dinge im Besitz des Beschuldigten!
III. Beweisverwertungsverbot
(-) Kontra Verwertungsverbot
Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Beschlagnahme anordnen müssen.)
(+) Pro Verwertungsverbot
Beschlagnahme erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts.
Sonderfälle:
(-) Kontra Verwertungsverbot
Verlesung der Umstände zu Tatgeschehen gehört regelmäßig nicht zum Kernbereich der Privatsphäre und ist damit auch nicht schützenswert.
(+) Pro Verwertungsverbot
Kernbereich privater Lebensgestaltung (Intimsphäre) betroffen. Auch keine Abwägung nach der Abwägungslehre.
Betrifft Sendung, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren.
Voraussetzungen:
I. Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug
II. Beschlagnahme beim Postunternehmen, nicht beim Beschuldigten
Abgrenzung zu §§ 94, 98 StPO: Beschlagnahme beim Empfänger
III. Ausnahme: Verteidigerpost § 148 StPO
IV. Beweisverwertungsverbot
(-) Kontra Verwertungsverbot
Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Postbeschlagnahme anordnen müssen.)
(+) Pro Verwertungsverbot
Beschlagnahme erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts bzw. willkürliche Annahme der Eilkompetenz
E-Mails
- E-Mail auf Provider:
BGH: Provider wie Postunternehmen, sodass sich Beschlagnahme nach §§ 99; 100 + § 95 II StPO richtet.
BVerfG: §§ 94,98 StPO als EGL ausreichend. - Übertragung der E-Mail auf Provider oder an einen Empfänger:
Während der Übertragung richtet sich die Rechtsmäßigkeit der Überwachung/ Aufzeichnung des Telekommunikationsvorgangs nach § 100a StPO. - E-Mail beim Empfänger:
Beschlagnahme richtet sich nach §§ 94, 98 StPO, da der Schutzbereich von Art. 10 GG betroffen ist.