F. BESCHLAGNAHME §§ 94 ff, 98 StPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Voraussetzungen:

I. Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug

II. Kein Beschlagnahmeverbot § 97 StPO

Beachte:

  • Soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO verhindern.
  • Das gilt auch für die Kommunikation mit dem Verteidiger nach § 148 StPO. (Gewahrsamssituation egal!)
  • Verzicht möglich durch freiwillige Herausgabe (+)
  • Gilt nicht für Dinge im Besitz des Beschuldigten!

III. Beweisverwertungsverbot

(-) Kontra Verwertungsverbot

Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Beschlagnahme anordnen müssen.)

(+) Pro Verwertungsverbot

Beschlagnahme erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts.

Sonderfälle:

  • Tagebücher
  • (-) Kontra Verwertungsverbot

    Verlesung der Umstände zu Tatgeschehen gehört regelmäßig nicht zum Kernbereich der Privatsphäre und ist damit auch nicht schützenswert.

    (+) Pro Verwertungsverbot

    Kernbereich privater Lebensgestaltung (Intimsphäre) betroffen. Auch keine Abwägung nach der Abwägungslehre.

  • Postbeschlagnahme §§ 99,100 StPO
  • Betrifft Sendung, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren.

    Voraussetzungen:

    I. Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug

    II. Beschlagnahme beim Postunternehmen, nicht beim Beschuldigten

    Abgrenzung zu §§ 94, 98 StPO: Beschlagnahme beim Empfänger

    III. Ausnahme: Verteidigerpost § 148 StPO

    IV. Beweisverwertungsverbot

    (-) Kontra Verwertungsverbot

    Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Postbeschlagnahme anordnen müssen.)

    (+) Pro Verwertungsverbot

    Beschlagnahme erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts bzw. willkürliche Annahme der Eilkompetenz

    E-Mails

    • E-Mail auf Provider:
      BGH: Provider wie Postunternehmen, sodass sich Beschlagnahme nach §§ 99; 100 + § 95 II StPO richtet.
      BVerfG: §§ 94,98 StPO als EGL ausreichend.
    • Übertragung der E-Mail auf Provider oder an einen Empfänger:
      Während der Übertragung richtet sich die Rechtsmäßigkeit der Überwachung/ Aufzeichnung des Telekommunikationsvorgangs nach § 100a StPO.
    • E-Mail beim Empfänger:
      Beschlagnahme richtet sich nach §§ 94, 98 StPO, da der Schutzbereich von Art. 10 GG betroffen ist.