1. Verstoß gegen § 57 StPO
(-) Kontra Verwertungsverbot
Vorschrift soll nur Zeugen schützen! Aussagen über den Beschuldigten trotz Verstoß gegen § 57 StPO daher grundsätzlich verwertbar.
2. Verstoß gegen § 55 StPO
(-) Kontra Verwertungsverbot
Vorschrift soll nur Zeugen vor Selbstbelastung schützen und innere Konflikte vermeiden! Vorschrift dient auch nicht zum Schutz des Beschuldigten vor Falschaussagen. Auch § 252 StPO ist nicht anwendbar. Aussagen über den Beschuldigten trotz Verstoß gegen § 55 StPO bleiben daher grundsätzlich verwertbar.
(+) Pro Verwertungsverbot
Für Aussagen, mit denen sich Person selbst belastet, da Vorschrift gerade dem Schutz des Zeugen vor Selbstbelastung dient. Für Aussage besteht in einem Prozess gegen den Zeugen als dann Beschuldigten ein Verwertungsverbot.
3. Verstoß gegen § 52 StPO
Beachte: Bei wiederholter Vernehmung ist eine erneute Belehrung erforderlich.
Zeitliche Geltung:
- § 52 Nr. 1 StPO: Weigerungsrecht endet mit Auflösung der Ehe
- § 52 Nr. 2 StPO: Bleibt auch nach Scheidung bestehen (maßgeblich ist der Vernehmungszeitpunkt)
(+) Pro Verwertungsverbot
(-) Kontra Verwertungsverbot
- (1) in erster Vernehmung eine ordnungsgemäße Belehrung durch Richter erfolgt ist
(2) und bei der das Zeugnisverweigerungsrecht bereits bestanden hat.
Hat das Zeugnisverweigerungsrecht bei der ersten Vernehmung noch nicht bestanden und wird sich nachträglich auf § 52 StPO berufen, wirkt § 252 StPO fort.
4. Verstoß gegen § 53 StPO
Beachte: Nach § 53 Nr. 3 StPO gelten „Ärzte“ als Sachverständige!
(+) Pro Verwertungsverbot
Vorschrift dient auch dem Schutz des Beschuldigten