D. Zeugenaussagen

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

1. Verstoß gegen § 57 StPO

(-) Kontra Verwertungsverbot

Vorschrift soll nur Zeugen schützen! Aussagen über den Beschuldigten trotz Verstoß gegen § 57 StPO daher grundsätzlich verwertbar.

2. Verstoß gegen § 55 StPO

(-) Kontra Verwertungsverbot

Vorschrift soll nur Zeugen vor Selbstbelastung schützen und innere Konflikte vermeiden! Vorschrift dient auch nicht zum Schutz des Beschuldigten vor Falschaussagen. Auch § 252 StPO ist nicht anwendbar. Aussagen über den Beschuldigten trotz Verstoß gegen § 55 StPO bleiben daher grundsätzlich verwertbar.

(+) Pro Verwertungsverbot

Für Aussagen, mit denen sich Person selbst belastet, da Vorschrift gerade dem Schutz des Zeugen vor Selbstbelastung dient. Für Aussage besteht in einem Prozess gegen den Zeugen als dann Beschuldigten ein Verwertungsverbot.

3. Verstoß gegen § 52 StPO

Beachte: Bei wiederholter Vernehmung ist eine erneute Belehrung erforderlich.

Zeitliche Geltung:

  • § 52 Nr. 1 StPO: Weigerungsrecht endet mit Auflösung der Ehe
  • § 52 Nr. 2 StPO: Bleibt auch nach Scheidung bestehen (maßgeblich ist der Vernehmungszeitpunkt)
(+) Pro Verwertungsverbot
  • Vorschrift dient auch dem Schutz des Beschuldigten
  • Verstoß wirkt nach § 252 StPO auch fort: beruft sich zeugnisverweigerungsberechtigte Person erst nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht (unabhängig davon, ob das Recht zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung bereits bestant), sind die zuvor getätigten Aussagen ebenfalls nicht verwertbar!
  • (-) Kontra Verwertungsverbot
  • Äußerungen im Rahmen einer Spontanäußerung oder einer informatorischen Befragung. (Beides keine Vernehmungssituation)
  • Zustimmung zur Verwertung
  • § 252 StPO wirkt nicht fort, wenn
    • (1) in erster Vernehmung eine ordnungsgemäße Belehrung durch Richter erfolgt ist
      (2) und bei der das Zeugnisverweigerungsrecht bereits bestanden hat.

    Hat das Zeugnisverweigerungsrecht bei der ersten Vernehmung noch nicht bestanden und wird sich nachträglich auf § 52 StPO berufen, wirkt § 252 StPO fort.

    4. Verstoß gegen § 53 StPO

    Beachte: Nach § 53 Nr. 3 StPO gelten „Ärzte“ als Sachverständige!

    (+) Pro Verwertungsverbot

    Vorschrift dient auch dem Schutz des Beschuldigten