Ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 ff. BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Allgemeines zum Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB

Die Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) sollen erfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig machen, die ohne (rechtlichen) Grund erfolgt sind. Sie sind eine Konsequenz des Abstraktionsprinzips, das trotz Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts eine wirksame dingliche Verfügung möglich macht.

Bereicherungsansprüche sind immer zuletzt in einer zivilrechtlichen Klausur zu prüfen. Ansprüche aus Vertrag, GoA und EBV sind vorrangig, da der Vertrag und die berechtigte GoA einen Rechtsgrund i.S.d. §§ 812 ff. BGB bilden und das EBV Bereicherungsansprüche i.d.R. ausschließt. Außerdem ist der Bereicherungsanspruch aufgrund des Entreicherungseinwands gem. § 818 Abs. 3 BGB ein sehr schwacher Anspruch.

Das Bereicherungsrecht unterscheidet zunächst zwischen der Leistungskondiktion („...durch Leistung...“, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und der Nichtleistungskondiktion („...oder in sonstiger Weise...“, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Liegt eine Leistung vor und besteht für diese einen Rechtsgrund, weshalb der Anspruch scheitert, so kann der Leistende den Leistungsempfänger nicht aus der Nichtleistungskondiktion in Anspruch nehmen. Denn dann würde die Leistungskondiktion umgangen. Daraus folgt, dass die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär ist (Subsidiaritätsprinzip). Im Bereicherungsrecht gilt also, dass das, was durch Leistung erlangt wurde, nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion herausgegeben werden muss.

Dies ist besonders relevant in Dreipersonenverhältnissen.

Beispiel:
X verleiht seine PlayStation 4 an seinen guten Freund Y. Der wiederum erlebt gerade einen finanziellen Engpass und verkauft und übereignet die PS4 an den gutgläubigen Z. X will von Z nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) die PS4 herausverlangen.

Der Anspruch ist eigentlich erfüllt, denn Z hat das Eigentum an der PS4 an Z gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB auf Kosten des X erlangt. Gegenüber X hat er außerdem keinen Rechtsgrund aus dem Vertrag, die Sache behalten zu dürfen (nur gegenüber Y).

Der Anspruch scheitert jedoch, weil Z die Playstation durch Leistung des Y erworben hat. Er kann es somit nicht zugleich in sonstiger Weise auf Kosten des X erlangt haben.

Beachte anhand des Beispiels, dass der gutgläubige, entgeltliche Erwerb kondiktionsfest ist.

Beachte aber, dass die speziellere Wertung des § 816 Abs. 1 BGB (Rechtsfortwirkungsprinzip) das Subsidiaritätsprinzip verdrängt (h.M.), d.h. der Anspruch aus der Nichtleistungskondiktion ist zu bejahen (und damit nicht kondiktionsfest), wenn der Erwerber die Sache nicht gutgläubig und unentgeltlich erworben hat, vgl. hierzu den berühmten Jungbullen-Fall