Die irrtümliche Eigengeschäftsführung hat ein objektives fremdes Geschäft i.S.d. § 677 BGB zum Gegenstand, es fehlt aber das Bewusstsein, das Geschäft auch als fremdes, d.h. für einen anderen zu besorgen (dies betrifft die Kenntnis der Fremdheit).
Bei der irrtümlichen Eigengeschäftsführung handelt es sich nicht um eine GoA, daher kann auch nicht nach § 684 S. 2 BGB genehmigt werden.
Es ergibt sich folgendes
Prüfungsschema:
1. Objektiv fremdes Geschäft
2. Ohne Berechtigung
3. (Fahrlässige) Unkenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der mangelnden Berechtigung
4. Eigengeschäftsführungswille
Die Rechtsfolgen belaufen sich auf die Ansprüche aus §§ 823 ff., 812 ff. BGB, GoA-Regeln finden gem. § 687 Abs. 1 BGB keine Anwendung.