a. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
Die Prüfungspunkte a-c sind identisch, denn auch die unberechtigte GoA zählt zur echten GoA (s. II Einleitung). Nur in Prüfungspunkt d. unterscheidet sich die berechtigte GoA von der unberechtigten. § 684 nennt folgende Voraussetzungen:

  • Die Übernahme entspricht nicht dem tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (dies ist ein Fall des Übernahmeverschuldens; ein weiteres Verschulden ist gem. § 678 BGB nicht erforderlich, insbesondere kein Ausführungsverschulden). Beachte, dass der Wille dem Interesse vorgeht, sodass eine objektive Nützlichkeit nicht entscheidend ist.
  • Der Geschäftsführer hat den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn erkannt oder hätte ihn erkennen müssen, § 678 BGB.
  • Der entgegenstehende Wille darf nicht gem. § 679 BGB unbeachtlich sein.
b. Rechtsfolgen

aa. Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer schuldet beim Übernahmeverschulden gem. § 678 BGB Schadensersatz. Beim Ausführungsverschulden kann er aus §§ 823 ff. BGB in Anspruch genommen werden, da die unberechtigte GoA kein Rechtfertigungsgrund darstellt. Auch Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sind denkbar, denn die unberechtigte GoA ist kein Rechtsgrund.

Der Geschäftsherr kann nicht gem. §§ 681, 677 BGB die Herausgabe des Erlangten fordern. Er hat aber die Möglichkeit, das Geschäft zu genehmigen gem. §§ 684 S. 1, 184. BGB

Weiter hat er Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gem. §§ 677, 681 S. 2, 666 BGB.

bb. Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn
Der Geschäftsführer kann das durch die Geschäftsführung Erlangte vom Geschäftsherrn gem. §§ 684 S. 1, 818 f. BGB (Rechtsfolgenverweisung, h.M.) herausverlangen.