Das Anfechtungsrecht aus § 123 Abs. 1 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern ein Gestaltungsrecht. Als rechtsvernichtende Einrede wird die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB unter dem Punkt „Anspruch erloschen“ wie folgt im Gutachten geprüft:

... Anspruch erloschen

... Anspruch erloschen

1. Durch Anfechtung nach § 142 BGB

1. Durch Anfechtung nach § 142 BGB

a. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

a. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

aa. Täuschungsbedingter Irrtum
bb. Kausalität
cc. Arglist
dd. Person des Täuschenden

aa. Widerrechtliche Drohung
bb. Kausalität
cc. Vorsatz

b. Anfechtungserklärung

b. Anfechtungserklärung

c. Anfechtungsausschluss

c. Anfechtungsausschluss

2. Ergebnis zu ...

2. Ergebnis zu ...