VIII. Klageformen gegen ein Patent

1. Der Einspruch

Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses kann jedermann Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben. Dabei kann der Einsprechende Gründe vortragen, die aus seiner Sicht gegen eine Erteilung des Patents sprechen. Wird Einspruch erhoben, so wird das Patent erneut auf Rechtsbeständigkeit geprüft (in der Regel durch Mitglieder des DPMA). In der Folge kann das Patent widerrufen, beschränkt aufrechterhalten oder unverändert aufrechterhalten werden. Wenn es zu keinem Einspruch kommt oder das Patent aufrechterhalten bleibt, so gilt das Patent nach Ablauf der dreimonatigen Frist als rechtskräftig erteilt. Im Falle einer beschränkten Aufrechterhaltung wird eine beschränkte Version des Patents veröffentlicht und rechtskräftig erteilt. Dabei wird das Patent in der Regel derart beschränkt, dass Merkmale aus den abhängigen Ansprüchen als Rückzugspositionen genutzt werden und in den Hauptanspruch aufgenommen werden.

Der Patentinhaber kann gegen einen Einspruch eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht vortragen. Eventuell ist danach eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof möglich.

2. Das Beschränkungsverfahren

Der Patentinhaber ist der einzige, der einen Antrag auf ein Beschränkungsverfahren stellen kann. Dabei kann der Patentinhaber beantragen, dass der Schutzumfang des eigenen Patents verkleinert wird, indem er die Rückzugspositionen der abhängigen Ansprüche nutzt.

Diese Art des Verfahrens mag auf den ersten Blick unsinnig erscheinen, jedoch kann es genutzt werden, um Nichtigkeitsklagen zu vermeiden, weil nachträglich erkannt wird, dass das eigene Patent in den älteren Schutzbereich fremder Patente eingreift. Die Möglichkeit eines Beschränkungsverfahrens besteht jedoch nicht, wenn sich das Patent zeitgleich in einem Einspruchsverfahren befindet oder eine Nichtigkeitsklage bereits eingeleitet ist.

Der Patentinhaber muss bei einem Beschränkungsverfahren die Wirkung dieses Verfahrens ex tunc beachten. Wurde das Verbietungsrecht des Patents in der Vergangenheit genutzt, obwohl das Schutzrecht der beschränkten Fassung nicht verletzt wurde, so ist der Patentinhaber eventuell gegenüber dem ursprünglichen Patentverletzer aufgrund der Wirkung der Beschränkung ex tunc schadensersatzpflichtig.

3. Die Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage ist der typische Angriff auf ein Patent, wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist. Häufig wird die Nichtigkeitsklage angewendet, um sich gegen eine Patentverletzungsklage zu verteidigen: Das potentiell verletzte Patent wird vom potentiellen Patentverletzer durch eine Nichtigkeitsklage angegriffen. Wie im Einspruchsfall ist jedermann berechtigt eine Nichtigkeitsklage zu stellen. Wird eine Nichtigkeitsklage eingereicht, so muss einer der folgenden Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden:

  • Die beanspruchte Erfindung erfüllt nicht die Anforderungen an eine Erfindung (fehlende Technizi-tät, mangelnde Ausführbarkeit).
  • Die beanspruchte Erfindung ist nicht patentfähig (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tä-tigkeit, keine gewerbliche Anwendbarkeit).
  • Die beanspruchte Erfindung wird in der Patentschrift unzureichend offenbart; die Patentschrift ermöglicht dem Fachmann nicht den Nachbau der Erfindung.
  • Die beanspruchte Erfindung der letztlichen Patentschrift beruht auf einer unzulässigen Erweite-rung; dies bedeutet, dass die Ansprüche der Patentschrift Merkmale enthalten, die in der ursprünglichen Anmeldung (Veröffentlichung durch Offenlegungsschrift) nicht offenbart worden sind.
  • Die Patentschrift beruht auf einer widerrechtlichen Entnahme der Erfindung; der Anmelder hat sich die Erfindung widerrechtlich zu Eigen gemacht.

Das Bundespatentgericht befindet über die Nichtigkeitsklage. Wird die Klage abgelehnt, so bleibt die Wirkung des Patents bestehen. Wenn der Klage stattgegeben wird, kann die Patentschrift gänzlich oder in Teilen nichtig erklärt werden. Die Wirkung der Nichtigkeitsklage ist wie bei einem Beschränkungsverfahren ex tunc.