VII. Vom Patentschutz eines Patents ausgeschlossene Handlungen (§ 11 PatG)

Das PatG sieht einige Ausnahmen von Handlungen vor, auf die sich der Patentschutz nicht erstreckt (§ 11 PatG). Entsprechend kann das Verbietungsrecht des Patentinhabers nicht ausgeübt werden, wenn eine Handlung verboten werden soll, die unter diese Ausnahmen fällt. Der Gesetzestext im Detail:

"Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
  • 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  • 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
  • 2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
  • 2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderun-gen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;
  • 3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

[…]“ (§ 11 PatG)

Des Weiteren existiert ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG). Dieses Vorbenutzungsrecht betrifft denjenigen, „der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.“ (Auszug aus § 12 Abs. 1 PatG).

Abgesehen von diesen Ausnahmen des Verbietungsrechts, kann die Wirkung des Patents in besonderen Fällen ebenfalls nicht eintreten: „Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll.“ (§ 13 Abs. 1 PatG).