VI. Das Patenterteilungsverfahren

1. Die Patentanmeldung

Um die rechtskräftige Erteilung eines Patents zu erreichen, muss zunächst eine Anmeldung einer Erfindung zum Patent erfolgen. Die Anmeldung wird dabei entweder vom Erfinder selbst, seinem Arbeitgeber, wenn der Erfinder die Erfindung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses getätigt hat und die Erfindung direkten Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Arbeitgebers besitzt (für weitere Informationen sei an dieser Stelle auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) verwiesen), oder seinem Rechtsvertreter, beispielsweise einem Patentanwalt, durchgeführt.

Der Tag der (Erst-)Anmeldung eines Patents gilt als Prioritätstag. Dieser Tag ist für die Bewertung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit von enormer Wichtigkeit, da nur Dokumente in der Bewertung herangezogen werden dürfen, die vor dem Prioritätstag oder am gleichen Tag datiert sind.

Nach der Anmeldung wird zunächst das technische Gebiet der potentiellen Erfindung bewertet; es erfolgt eine Klassifikation des Patents anhand verschiedener Klassen. Die Klassifizierung erfolgt durch das Patentamt unter Berücksichtigung des technischen Gebiets des Hauptanspruchs. Bei einer deutschen Patentanmeldung liegen die Klassen der IPC-Klassifizierung (International Patent Classification) zugrunde. Nach Ermittlung der IPC-Klasse wird die Patentanmeldung an einen für dieses technische Gebiet zuständigen Patentprüfer übermittelt.

Bei der Anmeldung muss der Anmelder darauf achten, dass er einen Beschreibungstext für seinen erfindungsgemäßen Gegenstand formuliert, der der Erfindung gerecht wird und dabei so allgemein wie möglich gehalten ist, um einen möglichst umfassenden Schutz für seine Erfindung zu erhalten. Es dürfen nachträglich keine Merkmale in den Beschreibungstext und die Schutzansprüche aufgenommen werden, die nicht an einer beliebigen Stelle des Beschreibungstextes offenbart wurden. Insbesondere wenn die ursprünglich eingereichten Patentansprüche nicht patentfähig sind, ist es von enormem Vorteil, wenn die Beschreibung genügend vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung enthält, so dass die Ansprüche derart verändert werden können, dass zwar nicht die volle Allgemeinheit der ursprünglichen Anmeldung, aber doch eine Teilmenge hieraus durch ein rechtskräftiges Patent geschützt werden kann.

2. Das Prüfungsverfahren

Wünscht der Patentanmelder eine Patenterteilung, so muss er einen Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung stellen, wofür er bis zu sieben Jahre ab Anmeldetag Zeit hat. Der zuständige Patentprüfer fertigt dann eine unabhängige Stand der Technik-Recherche an und bewertet auf dieser Grundlage die Patentfähigkeit des erfindungsgemäßen Gegenstands. Innerhalb dieses Prüfungsverfahrens geschieht es häufig, dass der Prüfer zu der Ansicht gelangt, dass eine Patenterteilung für den erfindungsgemäßen Gegenstand der Patentanmeldung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Der Anmelder beziehungsweise sein Rechtsvertreter erhält einen Prüfungsbescheid; er hat nun die Möglichkeit innerhalb einer durch das Patentamt gesetzten Frist auf diesen Prüfungsbescheid zu reagieren. Typischerweise reagiert der Anmelder beziehungsweise sein Rechtsvertreter mit einer Eingabe an das Patentamt, in der er begründet darlegt, warum der erfindungsgemäße Gegenstand doch patentfähig ist, und Änderungen an der Patentanmeldung – insbesondere an den Patentansprüchen – vornimmt. Dabei ist es absolut notwendig, dass die vorgenommenen Änderungen keine Merkmale enthalten, die im ursprünglichen Anmeldetext nicht in der Beschreibung der Erfindung enthalten waren.

Gelingt es dem Anmelder beziehungsweise seinem Rechtsvertreter in einer oder mehrerer Eingaben an das Patentamt den Patentprüfer von der Patentfähigkeit des erfindungsgemäßen Gegenstands zu überzeugen, so wird der Patentprüfer eine Patenterteilung in Aussicht stellen. Der Patentanmelder hat die Möglichkeit einen Aufschiebungsantrag zu stellen, um die rechtskräftige Erteilung des Patents 15 Monate auszusetzen. Das Patent gilt als erteilt, wenn das Patentamt die offizielle Patentschrift veröffentlicht. Ist ein Patent erteilt worden, so beträgt seine Laufzeit 20 Jahre rückwirkend ab dem Anmeldetag.

Unabhängig davon, ob ein Anmelder einen Antrag auf Patenterteilung stellt, veröffentlicht das Patentamt nach 18 Monaten eine Offenlegungsschrift, die den Anmeldetext der Patentanmeldung enthält. Die Offenlegungsschrift entfällt in den seltenen Fällen, in denen eine Patenterteilung vor Ablauf der 18 Monate erfolgt.

Nach der Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist. Jede Organisation und jeder Bürger hat die Möglichkeit einen Einspruch gegen die Erteilung eines Patents einzulegen, typischerweise wird dies jedoch vorwiegend von wirtschaftlichen Konkurrenten des Patentanmelders wahrgenommen.

3. Chronologie und Laufzeit eines Patents

Prioritätstag Erstanmeldetag
Anmeldung mit innerer Priorität zur erneuten Anmeldung des Patents in DE innerhalb von 12 Monaten möglich (Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen von Anmeldungen aus dem Ausland)
Nach 18 Monaten Offenlegung der Patentschrift
-> Akteneinsicht durch Dritte
Innerhalb von 7 Jahren Stellen des Prüfungsantrags und Einleitung des Prüfungsverfahrens
Prüfungsverfahren
Nach Prüfungsverfahren
(Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses kann um 15 Monate ausgesetzt werden)
Erteilungsbeschluss
Bis 3 Monate nach Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses Einspruchsfrist durch Dritte gegen die Patenterteilung
Evtl. Einspruchsverfahren
⇒ Stattgegebener Einspruch: Beschwerde beim Bundespatentgericht und evtl. nachfolgende Rechtsbeschwerde beim BGH möglich
Veröffentlichung der Erteilung
Eintritt der Wirkung als Verbietungsrecht
Evtl. Beschränkungsverfahren [nur durch Patentinhaber]
⇒ Beschränkung der Schutzwirkung als Rückzugposition mit Wirkung ex tunc
Ab Erteilung bis zu 5 Jahre nach Erlöschen Evtl. Nichtigkeitsverfahren durch Klage beim Bundespatentgericht
⇒ Erfolgreiche Klage: Löschung ex tunc; ab Ende der Laufzeit Löschung ex nunc
20 Jahre nach Anmeldedatum Ende der Laufzeit