Patentrecht

„Wer nicht erfindet, verschwindet,
wer nicht patentiert, verliert.“

– Prof. Dr. Erich Häußer –
(ehemaliger Präsident des DPMA)


Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine Erfindung. Ein Patentinhaber ist berechtigt, einem Dritten die Nutzung eines erfindungsgemäßen Gegenstands oder eines erfindungsgemäßen Verfahrens zu untersagen und bei Zuwiderhandlung rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Das Patent an sich stellt ein reines Verbietungsrecht dar. Aus dem Besitz eines Patents leitet sich für den Patentinhaber nicht automatisch das Verwendungsrecht für seine Erfindung ab. Nationale Gesetze oder internationale Abkommen, die im Gültigkeitsbereich des Patents Gültigkeit besitzen, können die Nutzung der eigenen Erfindung durch den Patentinhaber behindern oder verbieten. Ebenso kann der Fall eintreten, dass rechtskräftig erteilte Patente gegenseitig in ihre Schutzrechte eingreifen und so einer Benutzung entgegenstehen.

Das Patent hat seinen Ursprung in der Überlegung, einem Erfinder als Gegenleistung für die Offenlegung seiner Erfindung eine zeitlich begrenzte Monopolstellung einzuräumen. Durch die Offenlegung der Erfindung bereichert er den sogenannten Stand der Technik und trägt zu wissenschaftlichem und industriellem Fortschritt bei. Andere Erfinder können dann von dieser neuen technischen Lehre profitieren, indem sie durch sie zu eigenen, neuen Erfindungen angeregt werden.

Nachdem eine Erfindung zum Patent angemeldet wurde, durchläuft die Patentanmeldung ein Prüfungsverfahren bei einem zuständigen Patentamt (z.B. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)). Nach der Patenterteilung besitzt das Patent eine definierte Laufzeit (Beispielsweise 20 Jahre in Deutschland), kann jedoch durch Nichtzahlung der Jahresgebühren vorzeitig erlischen und ist Zeit seiner Laufzeit von Angriffen durch Dritte, die sich durch das Patent in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährdet sehen, bedroht.