I. Rechtsgrundlagen des Patentrechts

Rechtsgrundlagen des Patentrechts sind das Deutsche Patentgesetz (PatG) und internationale Abkommen:

  • Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ),
  • Patent Cooperation Treaty (PCT),
  • Europäisches Patentübereikommen (EPÜ),
  • Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS),
  • General Agreement of Tariffs and Trade (GATT).

Die oben genannten überregionalen Abkommen dienen dem Zweck, die Harmonisierung der nationalen Patentgesetze und Gesetzgebungspraktiken zu fördern und so die Entstehung von supranational einheitlichen Strukturen zu ermöglichen. Das PCT-Abkommen erleichtert beispielsweise die Anmeldung eines Patents in mehreren Ländern.

Für die Patentfähigkeit, die Laufzeit eines Patents sowie die Erteilung und das Erteilungs- und Prüfungsverfahren ist in jedem Land das jeweils gültige nationale Patentrecht anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Europäische Patent nach dem EPÜ: Eine Anmeldung wird zentral vom Europäischen Patentamt (EPA) geprüft. Nach der Patenterteilung durch das EPA geht das Europäische Patent in nationale Patente in den ausgewählten Mitgliedsstaaten über.