Das Immaterialgüterrecht

Als Immaterialgüterrechte bezeichnet man die Rechtsnormen, die den Schutz des Geistigen Eigentums (engl. intellectual property, IP) betreffen. Als Geistiges Eigentum wird jegliches Wissen beziehungsweise Kulturgut bezeichnet, das ein Individuum sich durch geistige Anstrengung zu Eigen gemacht hat. Geistige Anstrengungen umfassen dabei insbesondere Forschungstätigkeiten oder kreatives Handeln. Unter den Begriff des Geistigen Eigentums fallen dabei alle Formen von Eigentum, denen keine materiellen Güter direkt zugeordnet werden können – beispielsweise technische Lehren oder die definierte künstlerische Ausgestaltung einer Idee.

Neben dem englischen Begriff intellectual property hat sich der Begriff industrial property für die gewerblichen Aspekte des Geistigen Eigentums etabliert.

In die Kategorie der Immaterialgüterrechte fallen die folgenden Rechtsnormen:

  • Urheberrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Patentrecht
    • Gebrauchsmusterrecht
    • Markenrecht
    • Geschmacksmusterrecht

Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass das Urheberrecht ein Schutzrecht etabliert, das jeder (realen) Person gewährt wird ohne irgendeiner vorherigen Anmeldung zu bedürfen. Die vier anderen Rechte lassen sich in der Kategorie gewerblicher Rechtsschutz zusammenfassen. Durch den expressis verbis geäußerten gewerblichen Charakter des Rechtsschutzes wird deutlich, dass diese Schutzrechte nur gewerblich tätigen (juristischen und realen) Personen gewährt werden können. Dies schließt eine vorherige Anmeldung und Beanspruchung eines Schutzrechts für gewerbliche Zwecke ein.

Die folgenden Seiten befassen sich lehrbuchartig mit dem Themenkomplex des Immaterialgüterrechts und werden bzw. wurden bearbeitet von Doktorand Philipp Bovenkamp (Physik, Master of Science) aus Münster.

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