Hallo,
ich habe ein kleines Problem mit der Zweckverfehlungslehre. Im Lehrbuch wird folgender Fall aufgeführt:
"T verkauft in seinem „Dritte-Welt-Laden“ Naturprodukte, deren höheren
Preis er allein damit rechtfertigt, dass ein gewisser Teil des Erlöses dem Schutz der
Urwälder in Südamerika zugute kommt. O kauft bei T ein Pfund Kaffee, um damit
ein Zeichen gegen die Naturzerstörung zu setzen. T verwendet den Mehrerlös jedoch für die Einrichtung seiner Wohnung."
In dem Fall würde ein Vermögensschaden vorliegen, aufgrund der Tatsache, dass der Aufschlag dem Naturschutz zu Gute kommen sollte, hier aber nicht erfolgt ist. Also eine Zweckverfehlung vorliegt ==> Vermögensschaden (+)
Wenn der Fall aber so gestaltet ist, dass das Produkt aufgrund seiner Qualität den höheren Preis wert ist, dann liegt kein Vermögensschaden vor. Denn hier decken sich Leistung und Gegenleistung.
So, nun zu meiner eigentlichen Frage: Wenn nach der Fallabwandlung kein Betrug vorliegt, was liegt dann vor? Bzw. liegt dann überhaupt etwas vor? Wenn so ein Fall in einer Klausur drankäme, würde man den Betrug verneinen und dann einfach aufhören oder käme noch ein anderer Tbt in Frage?
Wäre super, wenn mir jemand auf diese Frage eine Antwort geben könnte.
Geht es nur um Strafbarkeit nach StGB?
Wenn es nur darum gehen sollte, sehe ich auch kein Delikt mehr als einschlägig an. Oder hattest du noch eine Idee, denja386?