Grundsätzlich müsstest du die Nötigung durchaus auch mehrmals prüfen, gerade wenn sie in verschiedenen Handlungsabschnitten verwirklicht wird. Die mehrmalige Begehung der Nötigung würdest du ja bei den Konkurrenzen dann berücksichtigen.
Beachte aber, dass ggf. speziellere Delikte und Delikte mit höherer Strafandrohung vorrangig zu prüfen sind.
Klassische Antwort: "Das kommt drauf an!"
Grundsätzlich müsstest du die Nötigung durchaus auch mehrmals prüfen, gerade wenn sie in verschiedenen Handlungsabschnitten verwirklicht wird. Die mehrmalige Begehung der Nötigung würdest du ja bei den Konkurrenzen dann berücksichtigen.
Beachte aber, dass ggf. speziellere Delikte und Delikte mit höherer Strafandrohung vorrangig zu prüfen sind.