Votragsveranstaltung Universität als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG

Hallo, wenn der Studierendenrat eine Vortragsveranstaltung an der Universität veranstalten möchte (es kommen mehr als 10 Personen), wäre das eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG?
LG 



Hallo RonjaMarten,
meines Erachtens nach ist eine Vorlesung i.S.v. Art. 9 GG keine Versammlung. 
Hierbei ist zwischen den unterschiedlichen Definitionen des Versammlungsbegriffs zu unterscheiden:

In der aktuellen Rechtsprechung verfolgt das BVerfG die Auffassung, dass der verfolgte Zweck einer Versammlung in der gemeinsamen Erörterung öffentlicher Angelegenheiten liegen muss (sog. engster Versammlungsbegriff). Daher sind Versammlungen i.S.d. Art 8 GG insb. politische Veranstaltungen oder Demonstrationen; wissenschaftliche Kongresse - wo ich eine Vorlesung im weitesten Sinne auch hinzuzählen würde - fallen nach dem engsten Versammlungsbegriff aus dem Schutzbereich des Grundrechts heraus (vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 808ff).

In der Literatur ist jedoch auch der weite Versammlungsbegriff vertreten, der besagt, dass die Verfolgung eines - wie auch immer georteten - gemeinsamen Zweckes ausreichend ist. Entscheidend ist hier, dass das Zusammenkommen mit anderen von besonderer Bedeutung ist (wie bei Kultfilmen, Rockkonzerten oder Public Viewing - Veranstaltungen). Aber: Treten die "Akteure" als bloße Konsumenten in Erscheinung, bilden sie keine Versammlung (vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 812). Hier ist fraglich, ob die Hörerschaft einer Vorlesung bloß Konsument ist oder ob ein Zustandekommen - ein Sich-Versammeln - für eine Vorlesung von großer Bedeutung ist. 

Meiner Ansicht nach könnte eine Vorlesung auch noch vom weiten Versammlungsbegriff gedeckt werden. Auch da Kingreen/Poscher in Grundrechte Staatsrecht II  gerade für den engsten Versammlungsbegriff wissenschaftliche Kongresse als Beispiel auf der engsten Auslegungsebene ausschließen, könnte man annehmen, dass Vorlesungen vom weiten und engeren Versammlungsbegriff - den ich nicht auch noch zusätzlich erläutert habe - gedeckt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (enger Versammlungsbegriff) wäre eine Vorlesung insofern keine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG.