versuchter Dreiecksbetrug

Hallo ihr Lieben,

ich prüfe gerade einen versuchten Betrug und frage mich jetzt, ob ich beim Tatentschluss beim Vorsatz bezüglich der Vermögensverfügung diese ganzen Theorien zum Thema Dreiecksbetrug ansprechen muss. 
Im Fall ist auf jeden Fall ein Dreiecksbetrug gegeben und würde ich das vollendete Delikt prüfen würde ich Lagertheorie etc. auch definitv ansprechen. Aber jetzt bin ich mir nicht sicher, ob das beim Versuch überhaupt notwendig ist. S hat schließlich Vorsatz bezüglich der Vermögensverfügung... ist es dann relevant, ob der Getäuschte auch der Geschädigte ist?

Danke für alle Antworten!


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