Hallo,
ich hoffe mein Beitrag erscheint jetzt nicht zweimal, da ich eigentlich meine Frage schon gestellt habe, aber mir angezeigt wird, dass sie durch ein Problem nicht angezeigt werden kann.
Naja ein neues Versuch, aaalso:
wenn ich in einem Gutachten festgestellt habe, dass T sich der Anstiftung strafbar gemacht hat, ich dies auch schon schön sauber durchgeprüft habe und später feststelle, dass auch eine Mittäterschaft durchgehen würde, wie schreibe ich dass dann im Gutachten auf?
Kann ich einfach anschließend der Anstiftungsprüfung mit dem Mittäterschema weitre machen und dies dann (weils in meinem Fall passt) auch einfach bejahen?
Wie formuliere ich dann den Obersatz? "T könnte sich außerdem der Mittäterschaft gem...usw.?" Und wie sieht es mit den Konkurrenzen aus? Schreibe ich dann am Ende der Prüfung des T :" Er hat sich der Anstiftung und Mittäterschaft strafbar gemacht?" (Also ich formuliere das natürlich nochwas aus). Tritt dann irgnedwas zurück? Da Anstifter ja sowieso gleich dem Täter bestraft wird?
Dann meine weitere Frage zum selben Fall:
T hat A angestiftet. A ist Haupttäter. Erwähne ich bei ihm auch irgendwo die Mittäterschaft des T?
Ich weiß gerade überhaupt nicht wie ich das alles sauber gutachterlich zusammenbringen soll :(
LG
Persönlich denke ich , dass Mittäterschaft nach §25 II StGB das allgemeinere Delikt gegenüber der Anstiftung §26 StGB ist.
Wenn du beides prüfst, dann bist du dir sicherer , ob auch alle Tatbestandsmerkmale der Mittäterschaft vorliegen um es zu bejahen.
Du schreibst die Qualifikation und Anstiftung oder Mittäterschaft auf z.B. Mord in Mittäterschaft nach §§211I,25II oder §§211I, 26StGB Tendenziell würde ich behaupten , dass es sich bei der Konkurrenz um ein Exklusivitätsverhältis handelt. Denn du musst genau abgrenzen, ob es eine Anstiftung (Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft hatte.) ist oder Mittäterschaft (Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.) Bei dem einen hat der andere Tatherschaft bei dem anderen ist es ein bewusstes Zusammenwirken , wo beide Täter und Tatmittler im selben Verhältnis stehen.
Wenn für beides Anhaltspunkte da sind, dann solltest du auch das Für und Wider mit ein, zwei Argumenten darlegen, weil einiges dafür spricht, dass sowohl Anstiftung und als auch Mittäterschaft vorliegt.
Bei dem zweiten Problem:" T hat A angestiftet. A ist Haupttäter.", wurde schon eine Tat festgestellt und wenn die Fragestellung keinen Bezug darauf nimmt es zu prüfen , dann musst du es nicht erwähnen. Im Falle ja, müsstest du es ganz normal prüfen udn bejahen oder verneinen.
Du merkst, die konkrete Norm lässt Raum um den abstrakten Sachverhalt darunter zu packen. Hauptsächlich sollte man schauen welche Theorien für die Konkurrenz der Normen vorherrschenden sind und rechtswirksam oder rechtshemmend wirken .
Das ist meine Meinung und vielleicht hat sie dir weiter geholfen .