Unterschlagung/Diebstahl?!

Hallo zusammen, ich schreibe gerade an meiner Hausarbeit und könnte ein wenig Hilfe gebrauchen, zuerst der Teil des Sachverhaltes, um den es geht: 
 

Wie gemeinsam geplant, begeben sich C und D an einem Samstagabend auf das Gelände des Autohandels von (A), um einen neuen Porsche 911 „Probe zu fahren“. Das Betriebsgelände des Mobilhandels ist von außen nicht ohne weiteres zugänglich. C wartet an der Ausfahrt des Geländes und steht „Schmiere“, sodass sich D arbeitsteilig und plangemäß dem Entwenden des Autos widmen kann. Um dem Autohändler außerdem eine weitere Erinnerung an die Tat zu hinterlassen, lässt D im Wissen des C noch die Luft aus den Reifen zweier Motorroller, die als Ausstellungsstück auf dem Parkplatz stehen. Als die beiden den Wagen auf der nahegelegenen A5 testen und Gefallen an ihrem neuen, standesgemäßen Fahrzeug finden, entschließen sie sich kurzerhand den Wagen zu behalten.

1. War für mich beim ersten Lesen ein Diebstahl, weil dann auch alles Andere zusammen gepasst hätte (Besonders schwerer Fall, Bandendiebstahl etc.) Da aber die Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlt handelt es sich doch um eine Unterschlagung oder liege ich da falsch? 
2. Wenn es eine Unterschlagung ist prüfe ich ansonsten noch 123, 248 und 303, richtig? Bei C 248 und Beihilfe zu 123 und 303?

Danke im Vorraus und allen noch einen schönen Tag :) 



Hallöchen.

Ich denke, bis zu dem Zeitpunkt, wo sie das Auto "Probe fahren", ist es eine Unterschlagung. Das mündet später aber in einen Diebstahl. Ich würde daher eher nur den Diebstahl prüfen, da die Wegnahmehandlung selbst sich so lange ausdehnt, wie die beiden das Fahrzeug benutzen (obwohl das problematisch ist, denn Bruch fremden Gewahrsams bereits in dem Zeitpunkt, wo der D das Fahrzeug öffnet und nicht erst, als beide sich entschließen, das Fahrzeug zu behalten. Allerdings Zueignung ab diesem Zeitpunkt). Ansonsten würde ich Unterschlagung prüfen und im Anschluss den Diebstahl und das Ergebnis dann bei den Konkurrenzen entscheiden.

D ggf. strafbar gem. §§ 242, 243, 246, 248b, 123, 303
C ggf. strafbar gem. §§ 242, 243, 246, 248b, 25 StGB; §§ 123, 303 StGB

Sind die entsprechenden Anträge laut Sachverhalt gestellt worden? (§§ 123 II, 248b III, 303c StGB).

(Bitte Gnade, bin erst im 2. Semester)