Trinkgeld an Tankstellentoiletten

Hallo,

mal angenommen ein Tankstelleninhaber geht mit dem Toilettenbetreiber einen Vertrag ein, der beinhaltet, dass dieser kein Entgelt von den Toilettenbesuchern verlangen darf. Er ist aber berechtigt, Trinkgeldbehälter aufzustellen. Der Lohn des Toilettenpersonals wird nur aus den Trinkgeldeinnahmen bezahlt, darauf weist der Toilettenbetreiber aber nicht hin. 

Wie hat sich der Toilettenbetreiber nach dem StGB strafbar gemacht?

 



Kniffelig.. Betrug? § 263 StGB? § 266a StGB? Sozialversicherungsbetrug? Steuerbetrug? Schwierig.

Gar nicht! In jeder mir erdenklichen Situation komm ich zu keinem Schaden- sofern das Toiletten personal freiwillig dort verweilt I-m so happy Der SV ist zu dünn bzgl. des Verhältnisses Betreiber<->Personal, prinzipiell ist es aber nicht strafbar einen eher fraglichen Arbeitsvertrag zu schließen. Eher kommen hier einmal arbeitsrechtliche Verstöße (Mindestlohn etc.) als ggf. OWis in Betracht, ferner könnte der Vertrag wegen §138 BGB nichtig sein und somit ein Verstoß gegen das SchwarzArbG vorliegen...aber wenn wenn wenn, mit so einem dünnen Sachverhalt kannst du eine prägnante Antwort leider vergessen Wink
Gruß,
Marco

Es geht um einen Betrug zum Nachteil des Benutzers, der Geld in die Schale wirft.

'Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 384/12 vom 07.05.2014 wertet es als Betrug gegenüber den Kunden, die Trinkgeld mit der Annahme zahlen, dass der jeweilige Mitarbeiter das Geld für sich behalten darf, wenn der Arbeitgeber dieses Geld anschließend vereinnahmt.

Ein Betrug setzt zunächst eine Täuschung voraus. Darf der Beschenkte das Trinkgeld nicht behalten, wird über die Verwendung der „Trinkgelder“ getäuscht. Die Gewerbeordnung und auch das Steuerrecht verstehen unter Trinkgeldern freiwillige Leistungen, die Arbeitnehmern zugutekommen. Den für einen Betrug erforderlichen Irrtum sah das Gericht darin, dass die Kunden, die Trinkgeld geben, davon ausgehen, dass dieses nicht an das Unternehmen gezahlt wird, sondern dass der jeweilige Arbeitnehmer dieses behalten darf. Ferner setzt ein Betrug auch voraus, dass eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die zu einem Vermögensschaden führt. Hier wussten die Kunden, die Trinkgelder zahlten, dass sie Geld bezahlten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Ein Betrug liegt jedoch auch vor, wenn ein sozial anerkannter Zweck verfehlt wird. Das lag hier vor, weil die Kunden eigentlich dem Arbeitnehmer ein Trinkgeld geben wollten. Er sollte damit eine Vergütung zusätzlich zu seinem Lohn bekommen. Tatsächlich aber wurde das Trinkgeld, dazu auch noch unversteuert, vom Arbeitgeber vereinnahmt. Da der Arbeitgeber auch vorsätzlich handelte und mit der Absicht, sich zu bereichern, lag ein Betrug zu Lasten der Kunden vor, die ein Trinkgeld bezahlt haben. Auch der Mitarbeiter macht sich dabei strafbar, da er ja bei diesem Vorgang hilft.'

Quelle: https://muehlenbein.de/wem-gehoert-das-trinkgeld/
Quelle: http://www.juraforum.de/forum/t/betrug-an-tankstellentoiletten.605381/2

Ich halte die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 9 KR 384/12 vom 07.05.2014 für völlig richtig. Ich habe allerdings Zweifel, ob die/der Toilettenfrau/mann hier strafbar ist. M. E. mangelt es in einem solchen Fall doch regelmäßig an der Vorstellung oder sogar der Absicht, jemands Vermögen zu schädigen. Da wird doch eher die Vorstellung entwickelt, selbst das Opfer zu sein und um das verdiente Trinkgeld geprellt zu werden, wenn man nur die Wahl hat, da mitzumachen oder den Job zu verlieren,

Aber die Frage ist interessant, ich habe noch nie darüber nachgedacht, das das Trinkgeld Zweckentfremdet werden könnte.