Hallo!
Ich habe leider meine Strafrecht AT II Klausur mit 3 Punkten nicht bestanden und möchte gerne in Remonstration gehen, weil mir nur 1 Punkt für das Bestehen der Zwischenprüfung in Strafrecht fehlt.
Ich bin jetzt akribisch auf der Suche nach Argumenten für eine bessere Bewertung meiner Klausur.
In der Anmerkung des Korrektors wurde vor allem kritisiert, dass ich verschiedene Aufbauschema vermischt habe. Konkret geht es um "Körperverletzung durch Unterlassen" und "Unterlassene Hilfeleistung". Mir ist klar dass §323c StGB ein eigenes Prüfungsschema hat, in der Klausur wollte mir dieses aber einfach nicht einfallen und das ergab dann diesen angeprangerten Schemata-Mischmasch.
Die Frage die ich mir stelle ist, ob man sich immer stupiede an die Schemata halten muss, oder ob ich damit argumentieren kann, dass ich diese Mischung "bewusst" vorgenommen habe da sie mir logischer erscheint.
Ich bräuchte dann halt nur eine Fundstelle um zu belegen, dass eine Mischung grundsätzlich möglich ist. Leider habe ich dazu nichts gefunden . Ich würde dann die Unterschiede zwischen §§223 I, 13 I StGB und §323c StGB bzw. den Schemata und meiner Entscheidung diese zu Mischen, natürlich ausführlich anhand der (mir noch fehlenden) Quelle herausstellen.
Dies war der Hauptkritikpunkt.
Es wäre super wenn jemand eine Idee hätte wo ich nach einer passenden Quelle suchen könnte, oder sogar eine parat hat.
Vielen Dank im Voraus!
K.
Hallöchen,
grundsätzlich kann man natürlich mit Logik argumentieren. Damit zu überzeugen ist dann aber eine ganz andere Sache. Die Schemata müssen natürlich nicht akribisch abgearbeitet werden, allerdings ist das so besser, da es elaborierter ist und man dadurch nur alle Facetten der Straftat und deren Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigen wird, die bisher anerkannt sind. Und das ist das Problem: Die aktuelle Praxis sieht vor, dass man sich an bestimmte Schemata hält. Eine entsprechende Quelle, die eine Vermischung von zwei unterschiedlichen Tatbeständen rechtfertigt, ist mir leider nicht bekannt. Besonders problematisch ist bei dir, dass du eine Straftat durch Handeln mit einer Straftat durch Unterlassen vermengt hast.
Unabhängig von meinen Ausführungen bin ich trotzdem dafür, dass du auf jeden Fall die Remonstration anstreben solltest. Vielleicht hatte der Korrektor auch nur einen schlechten Tag oder seine Frau hat ihn gerade verlassen oder was sonst noch alles in die tagesabhängige Laune eines Menschen hineinspielen kann.
Viel Glück!
Hallo!
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe jetzt tatsächlich eine brauchbare Quelle in einem Defintionen&Schemata Buch gefunden.
Ich weiß, dass meine Ausfürhung in der Klausur alles andere als optimal ist, aber ich werde auf jeden Fall vesuchen den einen Punkt noch irgendwo zu bekommen.
Erneut vielen Dank für die Antwort!