Stellvertretung

Hallo ! Ich schreibe zur Zeit an meiner Hausarbeit. Ich hätte da mal eine kleine Frage. Wäre lieb, wenn sie mir jemand beantworten könnte.
Im vorliegenden Sachverhalt schließt der Partyservicebetreiber P für eine Großveranstaltung mit B, der eine Großbäckerei betreibt einen Kaufvertrag über Brote zu einem Preis in Höhe von 100 Euro ab. B lässt sich von seiner Angestellten vertreten. B hat sie bevollmächtigt Bestellungen entgegenzunehmen. A vereinbart zusätzlich auf Wunsch des P ein zahlungsziel von 6 Monaten.  Hier meine Fragen:

Ist im Rahmen der Vertretungsmacht HGB-Vorschriften ( 54, 56 HGB) zu prüfen ?
Es sind keine ausreichenden Angaben aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass ein Handelsgewerbe vorliegt.

Ist das Zahlungsziel eine Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs?

Danke im Vorraus Smile

 



§ 56 HGB sagt ja: "Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen." 
Jetzt musst Du diskutieren, ob die Vereinbarung eines Zahlungsziels von 6 Monaten wirklich darunter fällt. Mein Gefühl sagt mir, dass es den Rahmen der Vollmacht überschreitet, aber dazu gibt es bestimmt auch Urteile Wink Musst Du mal suchen. 
von einer Prokura § 54 HGB ist zumindest nicht auszugehen