Hallo, handelt es sich hier um eine Stückschuld oder Gattungsschuld?? B kauft bei A zwei Ausstellungsstücke (Theken). Nach einem BGB Kommentar sind Ausstellungsstücke die nur wie ein Bild betrachtet werden als neu zu qualifizieren. Theken werden in der Regel im Laden nicht benutzt, sondern nur betrachtet. A und B einigen sich für den Verkauf dieser beiden Theken. B macht eine Anzahlung. Der Eigentumsübergang soll erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. A will die Theken B liefern. Da A sich beeilen möchte, fährt er zu schnell und kommt bei Regen von der Straße ab. Bei den Unfall werden beide Theken zerstört. A verweigert die Lieferung von neuen Theken. Bei diesen Theken konnte er einen Gelegenheitspreis einräumen. Derartige Ausstellungsstücke kosten sonst üblicherweise 2.000 € mehr. Zusatzfrage: Welche Ansprüche haben A und B gegeneinander? Es sind nur Vorschriften des AT zu verwenden