Schadensersatz aus Warenlieferung aus Litauen

Verkäufer bewirbt auf deutscher Webseite einen Artikel "Badefass". Für Salzwasser ist ein Ofen aus V4A, statt üblich V2A empfohlen. AGBs beinhalten keine Gerichtstandsvereinbarungen.
Käufer bestellt via Webseite des Verkäufers "Badefass mit V4A Ofen" nach Mailrückfrage, ob dieser für 12%-iges Salzwasser geeignet sei, was der Verkäufer per Mailantwort bestätigt.
Verkäufer liefert an den Käufer.
Käufer befüllt das Badefass mit 12%-igem Salzwasser, das sich binnen weniger Tage braun färbt.
Käufer reklamiert, dass die beiden Wasseranschlussverrohrungen innen Rost ansetzen, offenbar kein V4A verwendet wurde, obwohl der Einsatz von Salzwasser bekannt war und deshalb auch der V4A-Ofen bestellt wurde.
Nach wochenlangem Mailwechsel sendet der Verkäufer Verrohrungen aus V4A, die der Käufer sogleich gegen die rostigen Verrohrungen austauscht.
Der Rost hat sich zwischenzeitlich im nicht zugänglichen Wasserkreislauf des Ofens festgesetzt, das durch Erhitzen des Wassers schwallartig immer wieder zu braunem Rostwasser führt.
Der Käufer muss das Salzwasser mehrfach ablassen, Wasserfilterkartuschen installieren, eine Umwälzpumpe, etc., um zum Baden geeignetes Wasser zu erhalten.
Dies teilt der Käufer dem Verkäufer mit und bittet um Abhilfe, hilfsweise Ersatz der Kosten für die aufgewendeten Filtermaterialien, da der Verkäufer im fortgesetzten Mailverkehr keinen Willen zur Behebung der Problematik erkennen lässt.
Der Verkäufer stellt dem Käufer lediglich anheim, dass der Käufer auf eigene Kosten den Ofen ausbauen könne, nach Litauen senden und man dort den Ofen inspizieren und ggf. austauschen werde.
Durch Einsatz der diversen Filter ist allerdings zwischenzeitlich der Ofen soweit durchspült (nach rund  5 Monaten) und vom Rost befreit worden, dass es eines Austausches nicht mehr bedarf.
Kann der Käufer den Verkäufer auf Schadenersatz bzgl. Filtermaterialien und Arbeitszeit mangels Gerichtsstandsvereinbarung in Deutschland verklagen?


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