Rechtsfolge bezüglich Minderung und Schaden bei § 826 BGB

Hallo zusammen,

folgender Fall:
A will einen Schäferhundwelpen bei B kaufen. B, der ein professioneller und erfahrener Hundezüchter ist, ist dem A gegenüber bösartig eingestellt und verkauft ihm stattdessen einen billigeren Mischlingswelpen. A ist unerfahrener Verbraucher und erkennt nicht, dass er getäuscht wird. Vertraglich wird vereinbart, dass A einen Schäferhundwelpen für 1.200 € kauft.

Nach 6 Monaten bemerkt A, dass der damals gekaufte Hund kein Schäferhund ist, sondern ein Mischling. Auch hat A herausgefunden, dass B ihm damals absichtlich einen falschen Welpen verkauft hat und dass der Preis für einen Mischlingswelpen damals 500 € betrug. A will den Mischlingshund behalten, aber die 700 € wiederhaben.

Ich habe nun zwei sehr spezielle Fragen zu diesem Fall bezüglich § 826 BGB:
1. Liegt ein Schaden des A gemäß § 826 BGB vor? Dem müsste so sein (s. Link unten, Randnotiz 80).
2. Kann A als Rechtsfolge einer Schadenersatzforderung nach § 826 auch eine Minderung des Kaufpreises fordern oder nur komplett zurücktreten?

Beim Beantworten der Frage bin ich im Internet auf http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE218252019&doc.part=L gestoßen (s. insbesondere Randnotiz 80 ("6. Schaden")). Dabei scheint ein Schaden schon in dem Erwerb einer mangelhaften Kaufsache bestehen zu können, weswegen der Gläubiger so zu stellen sei, als hätte der Erwerb nicht stattgefunden und somit die Leistungen wie beim Rücktritt komplett zurückzugeben seien.

Ich würde mich über eure Antworten sehr freuen!

Vielen Dank schon mal
Stefan0xff



Ich würde dir durchaus zustimmen, dass ein Schaden vorliegt. Zumindest lässt sich dieser aufgrund deiner Schilderung durchaus begründen. 

Grundsätzlich besteht die Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 826 BGB darin Schadensersatz zu gewähren, also den Anspruchsteller so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Minderungsrecht ergibt sich daraus zunächst nicht. 

Du wolltest dich vorrangig nur mit § 826 BGB auseinandersetzen? Vertragliche Ansprüche (insb. auf Minderung) kommen nicht in Betracht?