B sticht dem C in sein Gesicht. Danach zerrt A den B von dem C und A und B hauen ab.
C verstirbt aufgrund von Verblutungen.
Prüfe ich dann §§212,211 im Versuch? Ich frage mich das, weil der C ja kausal aufgrund der Handlung verstorben ist.
Wenn ich nicht §§212, 211 im Versuch prüfe, wo prüfe ich dann den Rücktritt bzw. den Fakt, dass A den B wegzerrt und dieser nicht von alleine ablässt?
Danke :)!!!
Hallo, du könntest tatsächlich §212 (§211? Warum Mord? Mit den Infos die du uns gegeben hast, sehe ich da kein Mordmerkmal verwirklicht) prüfen (Warum im Versuch? Der Typ ist doch tot. Da haben sie es doch nicht nur versucht) und am Ende einfach den Rücktritt dranhängen. Musst aber halt aufpassen - weil der Täter die Tat nicht freiwillig aufgibt. Für den anderen kommt noch ein Unterlassen in Frage, weil er den Täter einfach nur wegzieht und keine zusätzliche Hilfe leistet. (Arzt rufen etc)
Auch in Betracht kommt eine KV mit Todesfolge und halt an sich die KV Delikte.