Methodische Frage zur Hausarbeit

Hallo, sitze grade an der Staatsrecht II (Grundrechte) Hausarbeit und im Sachverhalt geht es schwerpunktmäßig um die Meinungsfreiheit. Dazu habe ich eine methodische Frage: 

Der Sachverhalt ist grob in drei zeitlich getrennte Handlungsabschnitte unterteilt. In jedem dieser Handlungsabschnitte findet sich eine Meinungsäußerung der A (Antragstellerin der Verfassungsbeschwerde), woraufhin jeweils ein Strafantrag wegen Beleidigung gegen sie gestellt wird. Letzlich werden die verschiedenen Beleidigungsvorwürfe zu einem Verfahren zusammengefasst und sie wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil legt A Verfassungsbeschwerde ein. 

Wie gehe ich jetzt bei der Prüfung damit um, dass es verschiedene Äußerungen gibt? Das müsste man ja eigentlich irgendwie in drei Bereiche unterteilen...
Aber was, wenn man bei den verschiedenen Äußerungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt? (Wenn z.B. eine Äußerung beim Schutzbereich der Meinungsfreiheit rausfliegt, für die anderen aber der Schutzbereich eröffnet ist): Prüft man dann einfach nur die anderen Äußerungen weiter?

Und, besonders wichtig: ist die Verfassungsbeschwerde schon begründet, wenn nur eine der Äußerungen von z.B. der Meinungsfreiheit geschützt ist und die anderen weiterhin strafbar bleiben, oder müssten dafür alle Äußerungen verfassungsrechtlich geschützt sein?


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Du würdest insgesamt eine Verfassungsbeschwerde prüfen und innerhalb der Begründetheit zwischen den einzelnen getätigten AUsssagen differenzieren und jeweils für sich prüfen, inwiefern diese von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. 

Selbstverständlich kann es dann zu unterschiedlichsten Ergebnissen kommen. So kann eine Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, die anderen beiden hingegen nicht. Da du ja jede Aussage für sich prüfst, würdest du für jede Aussage zu einem isolierten Ergebnis kommen: Aussage 1 ist nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst und somit hat die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt keinen Erfolg. Dann prüfst du erneut die Meinungsfreiheit in Bezug auf die beiden anderen Aussagen weiter. 

Die Verfassungsbeschwerde wäre schon dann erfolgreich, wenn nur eine Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Deshalb formulierst du ja im Obersatz der Begründetheit, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, "soweit" in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.