A muss ein Aufnahmeritual machen und läuft mit verbundenen Augen einen Weg entlang. Die Verbindungsmitglieder schlagen auf diesem Weg auf ihn ein, A wird bewusstlos und stirbt später. D zieht sich währenddessen etwas zurück und filmt das ganze.
Strafbarkeit des D ?
Totschlag oder Körperverletung kann man ihm nicht anrechnen aber was ist mit §227, 13? oder evtl. §223, 13?
PS: §201a ist ausgenommen