Frage zu subjektiven Rechtfertigungselement

Hallo,

ich bracuhe dringenst mal Hilfe.

Ich habe einige Verständnisprobleme mit der Rechtswidrigkeit, insbesondere mit den subjektiven Rechtfertigungselement.

Kann mir das bitte mal einer erklären ?

Ich weiss nicht, worauf sich das subjektive Rechtfertigungselement bezieht. Bezieht der sich auf den Tatbestand (objektiver und subjektiver Tatbestand) oder auf die objektive Voraussetzung des jeweiligen Rechtfertigungsgrund ?

Ist das subjektive Rechtfertigungselement z.B. bei der Notwehr der Verteidigungswille ?
Oder erfordert das auch Kenntnis ?

Was macht man eigentlich wenn das subjektive Element fehlt oder der Täter sich irrt ?



Das subjektive Rechtfertigungselement bezieht sich auf den objektiven Rechtfertigungstatbestand - und nicht auf die Tatbestandsebene.
Bei der Notwehr (§ 32 II StGB) ist es bspw. die Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände, d.h. insb. der Notwehrlage.
Ob über diese positive Kenntnis hinaus noch die Handlungsmotivation - im Beispiel, wie Du richtig erkannt hast, die Verteidigungsabsicht - erforderlich ist, ist umstritten:
(1) M.M.: nein, Handeln in Kenntnis der obj. Umstände genügt
(2) h.M. (jedenfalls zu § 32 II StGB): ja, Handeln AUFGRUND der Kenntnis konstitutiv (arg. Wegfall des Handlungsunwerts der Tat)

Die Folge fehlender Verteidigungsabsicht ist dabei nach ganz h.M. die Strafbarkeit nur aus versuchter, rechtswidriger Tat - im Gutachten müsstest du also aus eine neue Versuchsprüfung beginnen.

Irrtümer auf der Rechtfertigungsebene sind schließlich ziemlich knifflig: Es gibt den
(1) Erlaubnisirrtum (Bsp. Täter denkt, tödliche Trutzwehr sei stets von § 32 StGB gedeckt): -> Fall des § 17 StGB
(2) Erlaubnistatbestandsirrtum (Bsp. Täter denkt, der Angriff sei rechtswidrig - etwa die Freiheitsentziehung unbegründet; wäre dem so, wäre er ja gem. § 32 II StGB nach dessen weiteren Voraussetzungen gerechtfertigt) -> Rechtsgrundlage str. (ein wirklich UFERLOSER Streit)

Ich hoffe, dass Dir das ein wenig weitergeholfen hat.

D.h. also, dass derjenige der die Gegenwehr gegen ein Angriff wissen muss, dass es sich um eine Notwehrlage handeln muss. Bei den Prüfungspunkt Kenntnis über Notwehrlage (subjektive Voraussetzung) würde ich dann, falls es Sachverhaltsangaben gibt, das problem über Unkenntnis über Notwehrlage anbringen.

Ein Rechtfertigungselement ist z.b. bei der Notwehr der Verteidigungswille, nicht die Kenntnis. richtig ?

Exakt. Bei der Kenntnis solltest du allerdings beachten, dass sich diese auch als "sachgedankliches Mitbewusstsein" darstellen kann. Der Täter muss nicht etwa explizit denken, dass er bei seiner Verteidigung Notwehr gem. § 32 StGB übt. Vielmehr sind die Umstände zu beleuchten und seine sonstigen Motive herauszuarbeiten.

Kommst du dabei dann allerdings zur Unkenntnis, ist kein Streit zu entscheiden und sogleich in den Versuch überzugehen (wenigstens nach der h.M.)

Zu Deiner Anschlussfrage: Das subjektive Rechtfertigungselement ist nach seinem Inhalt entweder die Kenntnis (M.M.) oder (zusätzlich!) der Verteidigungswille (h.M.)-> s. meinen vorigen Kommentar. Als Merkhilfe: Beim Vorsatz ist ja auch (unstr.)zwischen Wissens- und Willenselement zu differenzieren

ich könnte mir zum Beispiel bei einem sachgedanklichen Mitbewusstsein vorstellen folgendes:

Wenn beispielsweise der A auf B mit der Waffe so schnell schießt, dass B keine Zeit hat nachzudenken. Der wird nicht darüber erst nachdenken, ob er handeln darf oder nicht. Demnach braucht er in dieser Situation nicht wissen, ob er in Notwehr handelt. Die Umstände liegen hier so, dass er um sein Leben bangt und bevor er wegen des Schusses tötlich verunglückt handelt er sofort.

Das Beispiel ist insofern etwas schief, als hier B ohne jeden Zweifel ("er bangt um sein Leben") mit Verteidigungsabsicht handelt, was seine Kenntnis von der Notwehrbefugnis - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - impliziert. Aber die Kenntnisanforderung ist bei körperlichen Auseinandersetzungen, die einen Entscheidungsprozess und ein (Reflex-) Handeln binnen Sekunden erfordern, weit auszulegen, da gebe ich dir recht.
Darin spiegelt sich letztlich der Rechtsbewährungsgedanke bei § 32 StGB ("scharfes Notwehrrecht") wider.