Öffentliches Interesse

Kann mir jemand ein Beispiel nennen, bei dem öffentliches Interesse für die Strafverfolgung vorliegt.

Ich bedanke im Voraus.



Nach RiStBV (= Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Nr. 86 Abs. 2 Satz 1 liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung beispielsweise bei einer Körperverletzung vor, wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird oder dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann.