Fahrlässige Körperverletzung

Hallo, und zwar beschäftigt mich ein Fall, in dem eine Person eine fahrlässige Körperverletzung begeht. Gleichzeitig erfüllt er Merkmale der gefährlichen Körperverletzung. Kann die Normenkette dann 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 229 StGB heißen oder muss ich die gefährliche und die fahrlässige Körperverletzung  getrennt prüfen? 
Danke im Voraus!



Hey !
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. In deinem Fall würdest du also zuerst §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB prüfen, dann aber feststellen, dass der Täter keinen Vorsatz hatte und daher im subjektiven Tatbestand zum Ende kommen. Danach prüfst du § 229 StGB. Hier werden keine Unterschiede bezüglich der besonderen Begehungsweise der Tat gemacht. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ergibt sich also nur aus § 229 StGB und nicht nach deiner Normenkette oben :)!
Liebe Grüße