Hallo, und zwar beschäftigt mich ein Fall, in dem eine Person eine fahrlässige Körperverletzung begeht. Gleichzeitig erfüllt er Merkmale der gefährlichen Körperverletzung. Kann die Normenkette dann 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 229 StGB heißen oder muss ich die gefährliche und die fahrlässige Körperverletzung getrennt prüfen?
Danke im Voraus!
Hey !
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. In deinem Fall würdest du also zuerst §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB prüfen, dann aber feststellen, dass der Täter keinen Vorsatz hatte und daher im subjektiven Tatbestand zum Ende kommen. Danach prüfst du § 229 StGB. Hier werden keine Unterschiede bezüglich der besonderen Begehungsweise der Tat gemacht. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ergibt sich also nur aus § 229 StGB und nicht nach deiner Normenkette oben :)!
Liebe Grüße