ETBI bei Angreifer und Angegriffenem

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem bei der Lösung eines Falls.

Es geht darum, dass A den B angreift, da er denkt, dass B seinen Freund C angreift, obwohl ein tatsächlicher Angriff von B auf C gar nicht vorliegt. Meiner Meinung nach unterliegt A einem ETBI, da dessen Angriff ja gerechtfertigt wäre, wenn ein tatsächlicher Angriff vorliegen würde.

Problematisch ist jedoch, dass nun B den A auch angreift und dabei davon ausgeht, dass A ihn aus Rachegründen und nicht wie eigentlich aus Verteidigungszwecken (s.o.) angreift. In diesem Fall hätte ich auch gesagt, dass B einem ETBI unterliegt.

Es geht in dem Fall nur um die Strafbarkeit des B.

Ich hätte jetzt Körperverletzung nach § 223 StGB ganz normal bis zur Rechtfertigung geprüft und dann wäre ich auf die Notwehr eingegangen. Ein gegenwärtiger Angriff liegt ja vor.

Nun stellt sich für mich die Frage, wie ich bei der Rechtswidrigkeit des Angriffs vorgehen muss, da A einem ETBI unterliegt. Wenn ich nur auf die objektive Sicht abstelle liegt ja gar kein Angriff des B vor. A stellt sich aber subjektiv einen Angriff vor. Muss ich jetzt hier auf die objektive oder subjektive Sicht abstellen? Wenn ich auf die subjektive Sicht abstelle, müsste ich ja inzident den ETBI von A prüfen, obwohl ich diesen eigentlich immer in der Schuld anspreche,

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!



Schau doch mal, ob Du Dir das selbst aus dem Katzenkönigfall ableiten kannst. Dort wird ja ebenfalls ein ETBI geprüft: https://www.iurastudent.de/leadingcase/katzenk-nig-fall-urteil-vom-15-se... Viel Erfolg! Wink

Danke dir, aber bin mir trotzdem noch nicht sicher.
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Ich hätte jetzt gesagt, dass bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Angriffs ja gar kein Angriff von Seiten des B besteht und deswegen A rechtswidrig handelt und demnach ein rechtswidriger Angriff vorliegt, auch wenn er dann aufgrund des ETBI schuldlos handelt. Rechtswidrig war es ja schon. 
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Deswegen liegt meiner Meinung nach kein Fall von Notwehr gegen Notwehr vor. Wie seht ihr das?
Wo ich jetzt aber den ETBI des B ansprechen soll, ist mir nicht ganz klar. 

Hallo,
Habe bei meiner Hausarbeit das gleiche Problem. Bist du inzwischen weiter gekommen?

Na ja, nicht ganz. Hätte bei der Rechtswidrigkeit kurz angesprochen, dass der Irrtum des A dem Angriff nicht die Rechtswidrigkeit nimmt, weil dieser ETBI sich nur auf die Schuld auswirkt. Bei der Gebotenheit wäre ich dann auf die Fallgruppe Schuldlos Handelnde eingegangen und hätte den ETBI des A dort inzident geprüft. Wie hättest du es gemacht?