Hallo.
Wir haben eine Fall zu § 202a StGB erhalten, wo Person A Person B sein Kennwort zum E-Mail-Account gegeben hat, damit dieser einmalig eine E-Mail ausdruckt. Das Kennwort hat Person A danach nicht geändert und Person B hat wiederholt Einsicht genommen.
Sind die Voraussetzungen für § 202a StGB noch erfüllt? Meines Erachtens ist der Tatbestand unberechtigten Zugang besonders geschützt nicht mehr erfüllt.
- Wer unbefugt sich (...) Zugang zu Daten, => unbefugt ist dieses, da nicht mehr von der Einwilligung des einmaligen Abrufs gedeckt
- die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, => Sicherung durch ein Passwort und die Daten sind für Person B grundsätzlich nicht zur Einsichtnahme gedacht
- unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, => Über das Merkmal stolpere ich gerade. Überwindet B hier wirklich die Zugangssicherung? Sie kennt ja das Passwort. Hier müsstest du mal einen Kommentar zu Rate ziehen.