Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen fehlender Eigentumsverschaffung an einem Grundstück nach Rücktritt

Hallo zusammen,

ich sitze gerade an einer Klausur, die einem Urteil des BGH nachempfunden worden ist (BGH, Urteil vom 19. 10. 2007 – V ZR 211/06).

Im Grunde geht es darum, dass K von B ein Grundstück gekauft, das Grundbuchamt Mist gebaut und eine dritte Person, die R, statt des K eingetragen hat. Der beauftragte Notar, der den Vertrag auf beurkundet hat, merkt dies und behält das von K überwiesene Geld vorerst ein. Nun wird um Berichtigung vor Gericht gekämpft, was in den ersten Instanzen keine Erfolg brachte. K weiß von alledem aber nichts und setzt B eine Frist zur Eigentumsumschreibung, die B ohne Rückmeldung an K verstreichen lässt, woraufhin K von Vertrag zurücktritt. Zwischen Fristsetzung und Rücktrittserklärung konnte B jedoch den Rechtsstreit gewinnen und wurde wieder als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
K will nun von B 30.000,- als entgangenen Gewinn, da er nachweisen kann, das Grundstück zu diesem Mehrwert hätte weiterverkaufen können.

Ich bin jetzt soweit:
311 II 1 scheitert daran, dass keine Unmöglichkeit vorliegt, da es kein absolutes Fixgeschäft ist und meiner Meinung nach auch ein weiteres Abwarten nicht unzumutbar war. Also ist die vorübergehenden Unmöglichkeit nicht wie die entgültige zu behandeln.
280 I, III, 283 scheitert ebenfalls an der fehlenden Unmöglichkeit
bei 280 I, III, 281 I 1 bin ich mir nicht sicher, ob sich die Pflichtverletzung darauf bezieht, dass sie zwischen Fristsetzung und Rücktritterklärung keine Eigentumsverschaffung vornahm, wobei ihr das in dieser Zeit wieder möglich geworden ist. Das hätte sie ja zu vertreten. Oder muss man hier auch ansprechen, ob B die falsche Eintragung zu verantworten hat, der Notar irgendwie Erfüllungsgehilfe der B hätte sein können usw. oder ist es nicht schon von vornherein ersichtlich, dass das nicht der Fall ist. In jenem Fall wäre dann ja aber der Anspruch auch nicht erloschen, da nach 325 Schadensersatz (also auch entgangener Gewinn 252) auch neben Rücktritt möglich ist. Dann kann aber B wiederum 320 geltend machen, also wäre der Anspruch des K nur gehemmt.
Als letztes weiß ich dann auch nicht, ob ein Anspruch aus 280 I, II, 286 durchgeht. Dieser ist ja grundsätzlich anwendbar, aber ich frage mich, ob in so einem Fall ein Schaden während des Verzugs, aufgrund des Verzugs vorliegt.

Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn mir jemand seine Einschätzung nennen könnte, wie richtig ich mit meinen bisherigen Überlegungen liege und wo ich vielleicht sogar etwas komplett übersehen haben könnte. In der Entscheidung des BGH ist von Sachmängeln und Co. die Rede, da das Grundstück jedoch noch gar nicht übereignet worden ist, weiß ich nicht, wo ich das bei der Frage nach Anspruch auf entgangenen Gewinn prüfen sollte.

Ganz liebe Grüße und schon einmal vielen Dank im Voraus